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Verwaltungsrichter: Bayerische Ausgangsbeschränkungen vom März 2020 unzulässig

Archivmeldung vom 07.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Wappen am Eingang des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München
Wappen am Eingang des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München

Bild: © Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressestelle

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Corona-Ausgangsbeschränkungen vom Frühjahr 2020 in Bayern für unzulässig erklärt. Dies meldet das russische online Magazin „SNA News“ .

Weiter heißt es diesbezüglich auf deren deutschen Webseite: "Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bemängelten, dass im Frühjahr 2020 Einzelpersonen in Bayern ohne besonderen Grund ihre Wohnung nicht verlassen durften. „Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel am Mittwoch die Entscheidung der Richter. Mehrere Medien hatten über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).

Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse zu weit hinausgegangen

In dem Verfahren ging es um die Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020. Darin war festgelegt, dass das Haus „nur bei Vorliegen triftiger Gründe“ verlassen werden durfte. Als Gründe waren dann beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund definiert.

Dies fanden die Richter allerdings unverhältnismäßig, insbesondere weil Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse nach Ansicht des Senats zu weit hinausging."

Quelle: SNA News (Deutschland)

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