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Gesetzliche Unfallversicherung: Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb

Archivmeldung vom 15.09.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.09.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Logo Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die jüngsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen.

Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: "Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen." Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln - das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften - ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.

Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtetwerden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (ots)


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