BPI begrüßt das EuGH-Urteil zum Erhalt des Fremdbesitzverbots
Archivmeldung vom 19.05.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute entschieden, dass das deutsche und italienische Fremdbesitzverbot EU-rechtskonform ist. Gegenstand des Verfahrens war das Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichtes Saarbrücken im Bezug auf die Saarbrücker DocMorris Apotheke.
"Wir begrüßen das Urteil, denn eine sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung braucht inhabergeführte Apotheken" betont Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI).
Der Gerichtshof hat klar entschieden, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt ist, so dass kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Zwar stellt der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke bzw. das Verbot der Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Apotheken eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs dar. Diese Beschränkung lässt sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Gerichtshof begründet dies insbesondere mit dem besonderen Charakter von Arzneimitteln, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von anderen Waren unterscheiden. Der Gerichtshof ist damit dem Plädoyer des Generalanwalts gefolgt.
Damit werden die Mitgliedstaaten auch in Zukunft Regelungen einführen bzw. beibehalten können, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehren. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch auch in Zukunft frei, Apothekenketten, so wie etwa in Großbritannien, zuzulassen. Klar ist weiterhin, dass Franchisesysteme, wie sie derzeit von DocMorris in Deutschland praktiziert werden, nicht von vornherein untersagt sind. Dasselbe gilt für sog. Pick-up Stellen, etwa in Drogeriemärkten, die mit ausländischen Versandapotheken kooperieren. Beide Modelle sind von dem Urteil nicht direkt betroffen und dürften in Zukunft vermehrt als Alternativmodelle genutzt werden.
"Damit hat der EuGH das System der inhabergeführten Apotheke als Garant für eine unabhängige Beratung und Therapiequalität bestätigt. Der BPI begrüßt das Urteil ausdrücklich, da nur so eine erhebliche Machtkonzentration auf der Distributionsebene verhindert wird" unterstreicht Fahrenkamp.
Quelle: BPI