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PIP Brustimplantate: Landgericht Paris weist Klage gegen TÜV Rheinland ab

Archivmeldung vom 30.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Brustimplantate Bild: wikipedia.org
Brustimplantate Bild: wikipedia.org

Das Landgericht Paris (Tribunal de Grande Instance de Paris) hat heute eine Klage gegen die benannte Stelle TÜV Rheinland LGA Products GmbH ("TÜV Rheinland") im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse ("PIP") abgewiesen.

Das Landgericht Paris hat entschieden, dass eine Haftung von TÜV Rheinland im Fall der Silikongel Brustimplantate von PIP ausscheidet, und hat die gegen TÜV Rheinland erhobene Schadensersatzklage abgewiesen.

Dieses Urteil ist die erste Entscheidung zu vorgebrachten Schadensersatzansprüchen gegen TÜV Rheinland im Rahmen des PIP Falls die in Frankreich von Berufsrichtern getroffen wurde. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landgericht Paris, dass TÜV Rheinland seine Aufgabe als benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat.

"TÜV Rheinland begrüßt diese Entscheidung, die mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaften Marseille und Toulon, des Strafgerichts Marseille, sowie mit allen Entscheidungen deutscher Gerichte im Einklang steht", sagte Maître Cécile Derycke, von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland in diesen Verfahren.

Im Jahr 2013 und anschließend im Jahr 2014 haben mehrere deutsche Gerichte in dieser Angelegenheit entschieden, und alle gegen TÜV Rheinland erhobenen Klagen abgewiesen. Ende Januar 2014 bestätigte insbesondere das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter Instanz, dass TÜV Rheinland seine Pflichten als benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat.

Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen und zulasten des TÜV Rheinlands zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter - zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier, Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche Verwendung des Silikons von NuSil zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland hat PIP das Silikon von NuSil am Standort vorgehalten. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen, aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP. Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort handelnden Personen gestellt.

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)

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