Zensus 2022: Wie werden Schutzsuchende aus der Ukraine gezählt?
Archivmeldung vom 13.04.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićIn Deutschland kommen derzeit viele Schutzsuchende aus der Ukraine an. Geflüchtete werden in den Konzepten der Bevölkerungszählung des Zensus 2022 berücksichtigt. Grundsätzlich werden beim Zensus 2022 alle Menschen gezählt, die zum Stichtag am 15. Mai 2022 in Deutschland meldepflichtig sind. Prinzipiell sind alle Personen an ihrem Wohnort meldepflichtig.
Personen, die sonst im Ausland wohnen, werden meldepflichtig, wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, dies gilt auch für ukrainische Schutzsuchende. Für alle Schutzsuchenden, unabhängig aus welchem Land sie kommen, gilt folgendes Vorgehen bei der Bevölkerungszählung:
a) Die Schutzsuchenden kommen in bestehenden Flüchtlingsunterkünften (z. B. Erstaufnahmeeinrichtungen, Ankerzentren) unter. In diesen Einrichtungen werden die Menschen registriert und dadurch melderechtlich erfasst. Beim Zensus 2022 findet eine Erhebung an diesen Unterkünften statt. Hier gibt die Einrichtungsleitung stellvertretend Auskunft bei der Befragung zum Zensus 2022. Schutzsuchende selbst müssen in dem Fall keine Fragen beantworten.
b) Die Schutzsuchenden kommen vorübergehend, also nur kurzfristig, in provisorisch eingerichteten Notunterkünften (z. B. Turnhallen) unter, bevor sie in eine private Wohnung oder eine andere Unterkunft umziehen, um dort für längere Zeit zu wohnen. In diesen Notunterkünften müssen die Schutzsuchenden sich zunächst nicht anmelden. Beim Zensus 2022 findet an diesen Anschriften deshalb auch keine Erhebung statt.
c) Die Schutzsuchenden kommen in Privatwohnungen unter und sind dort melderechtlich erfasst. Dies können Wohnungen von Freunden, Verwandten oder Helferinnen und Helfern sein sowie Wohnungen, wie sie beispielsweise von Kommunen für Geflüchtete bereitgestellt werden. Diese Personen werden beim Zensus 2022 gezählt, es sei denn sie geben in der Personenbefragung an, nur vorübergehend an der Anschrift zu wohnen.
d) Die Schutzsuchenden kommen in Privatwohnungen unter und sind dort nicht melderechtlich erfasst. Dies können Wohnungen von Freunden, Verwandten oder Helferinnen und Helfern sein sowie Wohnungen, wie sie beispielsweise von Kommunen für Geflüchtete bereitgestellt werden. Diese Personen werden beim Zensus nur dann gezählt, wenn sie bei der Befragung angeben, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig an dieser Anschrift wohnen.
Informationen aus den Befragungen werden allein für die statistischen Zwecke des Zensus genutzt und niemals an andere Behörden, z. B. die Meldebehörden oder Dritte, übermittelt.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)