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Urteil des Bundespatentgerichts im Rechtsstreit über ein für eine Waffe erteiltes Patent

Archivmeldung vom 30.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Sitzungssaal des Bundespatentgerichts (BPatG)
Sitzungssaal des Bundespatentgerichts (BPatG)

Foto: Tobias Klenze
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

In dem Rechtsstreit zwischen der C. G. Haenel GmbH gegen die Heckler & Koch GmbH hat der 7. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 30. September 2022 nach mündlicher Verhandlung ein Urteil verkündet.

Die Nichtigkeitsklage war gegen den deutschen Teil des europäischen Patents mit der Nummer 2 018 508 (DE 50 2007 002 683) gerichtet. Das Streitpatent betrifft ein Waffenverschlusssystem für Feuerwaffen und bezieht sich auf das Problem von in Waffen eindringenden Flüssigkeiten. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 9. Dezember 2020 Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, dass das Patent gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert und nicht patentfähig sei, weil die für das Problem gefundene und unter Schutz gestellte Lösung nicht neu und erfinderisch sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihr Patent im Hauptantrag mit einer beschränkten Fassung verteidigt. Durch Urteil des 7. Senats des Bundespatentgerichts wurde das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die beschränkte Fassung gemäß dem Hauptantrag der Beklagten erhielt. Die Entscheidung wurde am Ende der Sitzung verkündet; das vollständige Urteil wird noch abgesetzt und den Parteien zugestellt. Gegen dieses Urteil kann Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Az. 7 Ni 29/20 (EP)

Quelle: Bundespatentgericht (ots)

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