Europaweite Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten künftig leichter
Archivmeldung vom 07.10.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben gestern in Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen angenommen. "Dieser Rahmenbeschluss baut einige Verfahrenshürden bei der europäischen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten wird künftig grenzüberschreitend erheblich vereinfacht", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden - beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt werden.
Die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten für eine Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das heißt, die zugrunde liegende Tat musste auch im Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.
Mit dem Rahmenbeschluss werden künftig - ähnlich wie beim Europäischen
Haftbefehl - rechtskräftige Einziehungs- und Verfallsentscheidungen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, grundsätzlich in einem
anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur in
Ausnahmefällen verweigert werden, beispielsweise wenn der Betroffene wegen
derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die
gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.
Quelle: Pressemitteilung Bundesministeriums der Justiz