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Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Archivmeldung vom 09.02.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Bild: S. Hainz / pixelio.de
Bild: S. Hainz / pixelio.de

Sexueller Missbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass Opfer Jahrzehnte unter der Tat leiden und keine Anzeige erstatten. Deshalb fordert der WEISSE RING die Anhebung des Beginns der Verjährungsfrist vom derzeit 18. auf das 25. Lebensjahr. Der WEISSE RING sieht in dem aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) einen weiteren Schritt, das Opfer im Strafverfahren vor unzumutbaren Belastungen ("sekundäre Viktimisierung") zu schützen und seine Belange aktiv zu vertreten.

Die Opferlobby begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" zügig und konstruktiv aufgegriffen hat. "Doch kann es bei dem Bekenntnis zu mehr Opferschutz nicht nur darum gehen, vereinzelte Schutzlücken zu schließen, sondern darum im strafrechtlichen Bereich noch konsequenter die Wahrung von Opferbelangen zu garantieren", so Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende des WEISSEN RINGS. Beispielsweise ist die Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche noch immer nicht im selben Umfang möglich, wie in Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene. Doch gerade bei sexuellem Missbrauch in Institutionen sind die Täter häufig selbst Jugendliche. In diesen Fällen sind die Opfer genauso schutzbedürftig, wie wenn der Täter erwachsen war.

Der WEISSE RING begrüßt die vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht. Eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor. Die Aufarbeitung der aktuellen Missbrauchsfälle hat gezeigt, dass es Opfern solch schwerer Taten, insbesondere wenn sie im familiären Umfeld geschehen, oft erst nach vielen Jahren möglich ist, darüber zu sprechen. Wenn schon eine Verlängerung von Verjährungsfristen seitens des Ministeriums nicht gewollt ist, muss zumindest die Erweiterung der so genannten Ruhensregelung in Betracht gezogen werden. Nach Meinung des WEISSEN RINGS liegt der Beginn der Verjährungsfrist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu früh. Die Verjährungfrist sollte erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu laufen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist die finanzielle, soziale und räumliche Unabhängigkeit eher gegeben. Der WEISSE RING hat seit 1976 mit derzeit 420 Anlaufstellen ein bundesweites Hilfsnetz für Kriminalitätsopfer aufbauen können. Mehr als 3.000 ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen den Opfern und ihren Familien mit Rat und Tat zur Seite, leisten menschlichen Beistand und persönliche Betreuung, geben Hilfestellung im Umgang mit den Behörden und helfen den Geschädigten auf vielfältige Weise bei der Bewältigung der Tatfolgen.

Quelle: Weisser Ring e.V.

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