Happy Hour für Dopingkontrolleure
Archivmeldung vom 29.01.2009
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Freigeschaltet durch [email protected]Die Einführung der 1-Stunden Regelung schränkt die Sportler zu sehr in ihren Rechten ein.
Es nennt sich „1-Stunden Regelung“ und klingt nach Happy Hour, aber es ist eine massive Verschärfung der Meldepflicht, die zum Jahreswechsel im Doping-Kontrollsystem eingeführt wurde. Die ultimativ verlangte Verfügbarkeit der Sportler während einer Stunde pro Tag raubt ihnen und ihren Familien den letzten Rest spontaner Lebensführung. „Diese neue Regelung bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Athleten“, kritisiert Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Kanzlei LBC Zahn Rechtsanwälte Notare in Berlin. „Schon die bisher geltende Pflicht, ein Quartal im Voraus sämtliche Aufenthaltsorte bekanntgeben zu müssen, beeinträchtigt erheblich das Recht, selber bestimmen zu dürfen, inwieweit Teile des privaten Lebens anderen gegenüber offen gelegt werden. Die jetzige Forderung, täglich eine Stunde für Dopingkontrollen bereitzustehen, schränkt die Bewegungsfreiheit der Athleten zusätzlich ein. Die Schmerzgrenze ist damit deutlich überschritten“.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das geänderte Regelwerk, mit dem die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) die verbindlichen Vorgaben der World Anti Doping Agency (WADA) umgesetzt hat. Die darin verankerte 1-Stunden-Regelung verlangt von den Athleten des Registered Testing Pools (RTP), für jeden Tag des Jahres eine Stunde zwischen 6 und 23 Uhr zu benennen, in der sie sich an einem Ort ihrer Wahl für Dopingkontrollen bereithalten. Der RTP umfasst alle Sportler, die sich besonders häufig unangemeldeten Kontrollen unterziehen müssen. Laut Einteilung der Sportarten in Gefährdungsstufen können dies – je nach Sportart – Mitglieder des A-Kaders, des Olympiateams oder sogar Sportler des C-Kaders sein. Die Stunde muss von den Sportlern in jenen Meldungen benannt werden, mit denen sie bisher schon auf ein Vierteljahr im Voraus ihre Aufenthaltsorte tagsüber auflisten mussten. Ziel ist es, die Effektivität systematisch geplanter, aber unangemeldeter Trainingskontrollen zu erhöhen. Verpassen Sportler ihre Meldepflicht oder werden sie in der benannten Stunde nicht am angegebenen Ort an-getroffen, gilt das als Kontrollversäumnis. Kommt das innerhalb von 18 Monaten dreimal vor, droht dem Sportler eine Sperre zwischen ein und zwei Jahren.
„Sicher ist es zur Bekämpfung von Doping unumgänglich, dass die Athleten Einschränkungen hinnehmen müssen. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte geht jedoch viel zu weit und steht nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der 1-Stunden-Regelung angestrebten Ergebnis“, kritisiert Rechtsanwältin Musiol. Letztlich diene diese lediglich der Abschreckung. Musiol: „Da viele Dopingsubstanzen innerhalb weniger Stunden nicht mehr nachweisbar sind, könnte ein Athlet, der zu betrügen beabsichtigt, die Stunde der Anwesenheitspflicht theoretisch so legen, dass er in dieser Zeit ‚sauber’ ist. Ist eine Manipulation jedoch augenscheinlich möglich, muß der Regelung die Effektivität abgesprochen werden.“
Anwältin Musiol sieht durch die Einteilung der Testpools auch das Gleichheitsgebot gefährdet. Im Wettkampf müssen Sportler, die dem RTP angehören, gegen Sportler antreten, die diesen strengen Melde- und Kontrollregeln nicht unterliegen. „Das widerspricht jedoch der Wettkampfgerechtigkeit“, mahnt die Sportrechtlerin. Darüber hinaus bemängelt Musiol die Einstufung in Risikogruppen. Denn in einzelnen Sportarten unterliegen sämtliche zum A-Kader oder zur Olympiamannschaft gehörenden Athleten den strengen Meldepflichten, in anderen hingegen nicht. „Soll der Anti Doping Kampf flächendeckend geführt werden, ist eine solche Ungleichbehandlung je nach Sportart das falsche Signal“, so Musiol.