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Gutachten: Öffentliches Transparenzregister missachtet Datenschutz

Archivmeldung vom 05.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Datenschutzgrundverordnung (Symbolbild)
Datenschutzgrundverordnung (Symbolbild)

Bild: freiheitsfoo Wiki / Eigenes Werk

Das europäische Datenschutzrecht verbietet den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister, wie ihn die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie gewähren will: Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten des Augsburger Staatsrechtlers Gregor Kirchhof, über welches das "Handelsblatt" berichtet.

"Der Grundsatz der Datenminimierung, nach dem mit Informationen möglichst begrenzt umzugehen ist, wird vollständig verdrängt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip ersichtlich nicht gewahrt", heißt es in der rechtlichen Stellungnahme im Auftrag des Verbands Die Familienunternehmer".

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) greift demnach für die Geldwäscherichtlinie in ihrer fünften Fassung. Vor zwei Jahren hatte die EU elektronische Datenbanken in den Mitgliedstaaten eingeführt, in denen wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen registriert werden müssen. Bislang konnten nur Steuerfahnder, Strafverfolgungsbehörden und Personen mit einem "berechtigten Interesse" Einsicht nehmen. Künftig soll das Verzeichnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In dem Rechtsgutachten heißt es, die Bundesregierung müsse auf europäischer Ebene versuchen, eine Änderung der beschlossenen Richtlinie zu bewirken oder – falls dies nicht gelinge – die Verordnung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen lassen. Zudem sollte die Stelle, die künftig die Nutzer der Datenbank registriert, "ausdrücklich für den Datenschutz verantwortlich gemacht werden". Identitäten seien zu prüfen und Suchanfragen zu speichern.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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