Die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen wird immer mehr zur Belastungsprobe: Gelder verfallen ungenutzt
Archivmeldung vom 19.11.2018
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André Ott"Gut gemeint, halbherzig umgesetzt: Auf diese Formel ist die Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag zu bringen, die mit dem Pflegestärkungsgesetz II beabsichtigt war", sagt die Vorsitzende der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e. V., Carolin Gatzke. Hiernach haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 zwar bundeseinheitlich Anspruch auf einen so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieses Geld kann und darf aber nur für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, die in § 45a SGB XI geregelt sind.
Die Zulassung von ausführenden Dienstleistern wird allerdings auf Länderebene per Verordnung geregelt. Das hat dazu geführt, dass nicht nur ein großer Flickenteppich unterschiedlicher und komplizierter Regelungen entstanden ist, sondern in etlichen Bundesländern - entgegen dem tragenden Gedanken der Bundesregel - ein grundlegender Mangel zugelassener Dienstleister förmlich festgeschrieben wurde, um Entlastungsleistungen im konkreten Fall überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
"Zum Ende des Jahres 2018 wird sich die Problematik noch weiter zuspitzen", so Carolin Gatzke weiter. "Wer bereits vor 2017 Anspruch auf vergleichbare Leistungen hatte und diese mangels entsprechender Angebote gar nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen konnte, der hatte immerhin die Möglichkeit, seine finanziellen Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 gemäß einer Überleitungsvorschrift nach § 144 SGB XI bei der Pflegekasse geltend zu machen und noch bis zum 31. Dezember 2018 zu verbrauchen." Wenn es aber weiterhin nicht genügend zugelassene Dienstleister gibt, wird dieses Geld verfallen. Auf diese Weise sind bereits Unsummen für Entlastungsleistungen für das Jahr 2017 nicht bei den Anspruchsberechtigten angekommen und im Säckel der Pflegeversicherungen verblieben. Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) geht davon aus, dass derzeit rund 70 Prozent der Pflegebedürftigen keine Unterstützungsleistungen nach § 45 SGB XI in Anspruch nehmen und damit auf rund 4,3 Milliarden Euro verzichten.
"Wenn sich die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung nicht taktisches Kalkül oder grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen wollen, so ist zumindest die Übergangsfrist in § 144 Abs. 3 SGB XI zu verlängern", fordert die BdSAD-Vorsitzende. Zusätzlich unterstützt ihr Verband sämtliche Bemühungen, um die Zulassung qualifizierter und professioneller Einzeldienstleister - wie etwa Senioren-Assistenten - in allen Bundesländern zu ermöglichen, wie es Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen getan haben.
Seit mehr als zehn Jahren widmen sich qualifizierte Senioren-Assistenten der professionellen Alltagsbetreuung und Begleitung älterer Menschen vor Ort. Mehr als 1.300 Frauen und Männer besitzen u. a. die spezifische Qualifikation nach dem "Plöner Modell". Die Mitglieder der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e. V. garantieren zudem die Einhaltung anspruchsvoller Qualitäts- und Ethikstandards bei ihrer Berufsausübung (u. a. die Anerkennung der "Pflege-Charta").
Quelle: Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland e. V. (ots)