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NRW konkretisiert neue Corona-Regelungen per Erlass

Archivmeldung vom 12.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Haben die Deutschen aus der Geschichte nichts gelernt? Offensichtlich nicht. (Symbolbild)
Haben die Deutschen aus der Geschichte nichts gelernt? Offensichtlich nicht. (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Die NRW-Landesregierung hat die angekündigten Verschärfungen der Corona-Regeln noch einmal detaillierter ausgeführt. Eine Sprecherin des NRW-Gesundheitsministeriums sagte der Düsseldorfer "Rheinischen Post", die Regelungen seien ab sofort gültig, müssten aber noch in den entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kommunen umgesetzt werden.

In dem Erlass des Gesundheitsministeriums, der der "Rheinischen Post" vorliegt, weist der zuständige Staatssekretär Edmund Heller Landräte und Oberbürgermeister an, ab einem Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche (7-Tage-Inzidenz) eine Maskenpflicht bei Konzerten, Aufführungen und Sportevents anzuordnen. Diese soll dann auch am Sitz- oder Stehplatz gelten.

Zudem werden in den betroffenen Regionen Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen generell verboten. Ausgenommen sind angemeldete Demonstrationen, bei denen jedoch auch die Abstandsregelungen gelten. Privatveranstaltungen aus einem herausragenden Anlass werden unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort auf 50 Personen begrenzt.

Steigt der Inzidenz-Wert in einem Kreis oder einer Stadt über den Wert von 50, werden zusätzlich zu der verschärften Maskenpflicht auch Kontakte im öffentlichen Raum auf fünf Personen beschränkt, die nicht zu einem Haushalt gehören. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind im Außenbereich generell verboten, in geschlossenen Räumen gilt eine Grenze von 250 Personen sowie die Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Auch müssen die Städte eine Sperrstunde einrichten. Für Privatfeiern aus besonderem Anlass gilt bereits eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen.

"Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist", schreibt Staatssekretär Heller. Über weitergehende Schutzmaßnahmen - wie zum Beispiel eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Außenbereich - müssen sich die Behörden mit dem Landeszentrum Gesundheit abstimmen. Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass es sich "eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen" aufgrund des "aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitischen Beratungen" ausdrücklich vorbehalte.

Quelle: Rheinische Post (ots)


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