Bundeswahlleiter: Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar
Archivmeldung vom 19.09.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVor der Bundestagswahl am 22. September 2013 weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede/r Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn man - beispielsweise nach einem Umzug - mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)