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Bundeswahlleiter: Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar

Archivmeldung vom 19.09.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.09.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Vor der Bundestagswahl am 22. September 2013 weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede/r Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn man - beispielsweise nach einem Umzug - mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.

Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)

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