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Private Seenotretter: FDP und Grüne fordern Klarstellung

Archivmeldung vom 10.11.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Stephan Thomae (2018), Archivbild
Stephan Thomae (2018), Archivbild

Bild: Screenshot Youtube Video: "Stephan Thomae: Änderung des Aufenthaltsgesetzes [Bundestag 19.01.2018]" / Eigenes Werk

Wegen des Gesetzentwurfs "zur Verbesserung der Rückführung" von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) befürchten zivile Seenotretter, bald wie Schleuser gerichtlich belangt werden zu können. FDP und Grüne sehen deshalb den Bedarf einer Klarstellung im parlamentarischen Verfahren: "Seenotretter, die zwar nicht zum eigenen Vorteil handeln, aber Flüchtlinge systematisch in die EU bringen, machen sich gewollt oder ungewollt zum Bestandteil des kriminellen Schleusersystems und können sich dann unter Umständen auch selbst strafbar machen", sagte der parlamentarische Geschäftsführer der FDP, Stephan Thomae, den Zeitungen der Mediengruppe Bayern.

"Dies muss im Gesetzentwurf deutlich werden." Perspektivisch müsse die Seenotrettung von der EU-Grenzschutzagentur Frontex übernommen werden. Der Bundestagsabgeordnete der Grünen, Julian Pahlke, fordert Innenministerin Faeser dazu auf, ganz von der Reform abzusehen: "Wenn diese Gesetzesänderung so beschlossen würde, wäre es ein Angriff auf die zivile Seenotrettung und damit auf diejenigen, die Flüchtende jeden Tag vor dem Ertrinken retten." Diese mögliche Strafverfolgung stehe auch im Widerspruch zur UN-Deklaration zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, sagte Pahlke der Mediengruppe Bayern. "Ich erwarte von Ministerin Faeser, diese Verschärfung zurück zu nehmen." Die SPD sieht hingegen keinen Klärungsbedarf. Der innenpolitische Sprecher, Sebastian Hartmann, sagte den Zeitungen, dass es keiner rechtlichen Klarstellung im Gesetzesentwurf bedürfe, "da bereits heute nach Paragraf 34 im Strafgesetzbuch Menschen, die eine Gefahr von sich oder einer dritten Person abwenden, nicht rechtswidrig handeln". Solange die Seenotrettung ihrem Auftrag gerecht werde und den Menschen in lebensgefährlichen Notsituationen Hilfe leiste, bestehe keine Rechtswidrigkeit.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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