BFH-Richter hält deutsche Rentenbesteuerung für verfassungswidrig
Archivmeldung vom 28.11.2019
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Freigeschaltet durch André OttDie gegenwärtige Besteuerung der Renten in Deutschland ist nach Ansicht des Bundesfinanzhof-Richters Egmont Kulosa verfassungswidrig. Das schreibt der stellvertretende Vorsitzende des "für Alterseinkünfte und -vorsorge" zuständigen zehnten BFH-Senats in einem Kommentar für einen juristischen Fachdienst, über den die "Süddeutsche Zeitung" in ihrer Donnerstagsausgabe berichtet.
Kulosa attestierte insbesondere der bis 2040 geltenden Übergangsregelung für die schrittweise steuerliche Entlastung von Arbeitnehmern und ihre spätere Belastung als Rentenempfänger eine "evidente Verfassungswidrigkeit", weil sie zu einer steuerlichen Doppelbesteuerung führe, vor der das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil 2002 ausdrücklich gewarnt hatte. Kulosa schreibt: "Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen."
FDP-Vizechef Wolfgang Kubicki forderte von der Bundesregierung Aufklärung. Er sagte der Zeitung: "Die harte Kritik des BFH-Richters Egmont Kulosa" an der Rentenbesteuerung lasse "an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Wir erwarten, dass die Bundesregierung den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit unverzüglich ausräumt und dem Deutschen Bundestag entsprechende Berechnungen vorlegt". Andernfalls bleibe "am Ende nur der G
ang nach Karlsruhe, um eine unzulässige Belastung der künftigen Rentner und Rentnerinnen zu verhindern", so Kubicki.
Die heutige Rentenbesteuerung gilt seit 2005, sie wurde nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) in reformierter Form beschlossen. Karlsruhe hatte im März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt und eine Gleichbehandlung gefordert, dabei aber vorgegeben: Es gelte, "eine doppelte Besteuerung" zu vermeiden. Der Staat dürfe die Bürger nicht zweimal zur Kasse bitten - bei den Beitragszahlungen an die Rentenkassen während des Erwerbslebens, und dann ein zweites Mal bei der späteren Auszahlung der Renten. Die Bundesregierung ging daraufhin seinerzeit zur sogenannten "nachgelagerten Besteuerung" über.
Quelle: dts Nachrichtenagentur