Sicherungsverwahrung gegen Kinderschänder aufgehoben
Archivmeldung vom 22.07.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakEs ist ein Urteil, das in Teilen der Bevölkerung für Unmut sorgen wird: Der Bundesgerichtshof hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Kinderschänder Siegmar F. aufgehoben. Sie gaben der Klage des Dresdners statt.
Damit beenden die Bundesrichter einen jahrelangen Rechtsstreit um mehrere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern. Siegmar F. war im August 1999 vom Landgericht Dresden zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung hatte das Landgericht erst im April vergangenen Jahres nachträglich angeordnet.
Kurz darauf hob der BGH-Senat in Leipzig diesen Beschluss wegen Rechtsfehlern wieder auf. Im Februar ordneten die Dresdner Richter erneut eine nachträgliche Sicherungsverwahrung an, wogegen Siegmar F. vor dem BGH in Leipzig in Revision ging.
Die Richter des Bundesgerichtshofs erklärten nun, die vom Landgericht Dresden ausgesprochene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sei nur dann möglich gewesen, wenn während der Verbüßung der Haftstrafe neue Tatsachen bekannt geworden wären, die zu einer grundsätzlichen Neubeurteilung des Falles geführt hätten.
Die anhaltende Gefährlichkeit des Mannes sei aber bereits 1999 bekannt gewesen, als er zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Deshalb hätte die Maßregel sofort mit angeordnet werden müssen.
Siegmar F. hatte 1998 in Tschechien immer wieder Kinder sexuell missbraucht. Seine Taten nahm er auf Video auf, um sie später in der Pädophilenszene zu verbreiten. Sein jüngstes Opfer war acht Jahre alt.
Rückfalltäter aus DDR-Zeiten
Richter in Ostdeutschland haben es aber auch grundsätzlich schwer, wenn sie es mit Rückfalltätern aus DDR-Zeiten zu tun haben. Bei der Wiedervereinigung hatten die Verhandlungspartner aus der DDR im Einheitsvertrag festhalten lassen, dass die Sicherungsverwahrung auf dem Gebiet der neuen Bundesländer zunächst keine Anwendung findet.
Begründet wurde dies historisch: Die Sicherungsverwahrung war erst 1933 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Das oberste Gericht der DDR hatte 1952 entschieden, dass die Maßregel nationalsozialistisch sei und deshalb in der DDR nicht verhängt werde.
Bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag führten die Vertreter der ostdeutschen Länder an, die Bürger dort hätten mit solchen Maßregeln Probleme. Denn damit würden sie nicht nur den Unrechtsstaat der NS-Zeit verbinden. Auch in der DDR seien Regimegegner mit ähnlichen Instrumenten zum Beispiel in die Psychiatrie eingewiesen worden.
Groteske Fälle
Dass die Sicherungsverwahrung in Ostdeutschland nicht galt, führte zu grotesken Fällen. So musste die Justiz in Sachsen-Anhalt einen Mann laufen lassen, der wegen Mordes und Totschlags verurteilt worden war und die Strafe verbüßt hatte. Seine Verurteilung erfolgte im Jahr 1992, damals konnte die Sicherungsverwahrung noch nicht ausgesprochen werden, weil diese nur bei Straftätern möglich ist, die nach dem 1. August 1995 verurteilt wurden. Die Folge war, dass der Mann rund um die Uhr von Polizisten überwacht werden musste, bis zu 30 Beamte waren zu diesem Zweck auf ihn angesetzt.
Doch nicht nur in Ostdeutschland ist die Sicherungsverwahrung umstritten gewesen. Auch im Westen Deutschlands gab und gibt es erhebliche Bedenken gegen die Maßnahme, die nach Ansicht des Tübinger Strafrechtsprofessors Jörg Kinzig eine Haft für noch nicht begangene Straftaten darstellt. Als im Rechtsausschuss des Bundestages Experten Stellung nahmen, erklärte Kinzig, es gebe erhebliche verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken gegen die Maßregel.
Professor Joachim Renzikowski sagte, die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei mit dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention verbürgten Freiheitsrecht unvereinbar. Und der Deutsche Anwaltverein warnte vor populistischer Panikmache. Besser als ein Wegsperren für immer seien Maßnahmen zur Resozialisierung.