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Bundesregierung prüft Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes

Archivmeldung vom 17.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bundeskanzleramt  Bild: ExtremNews
Bundeskanzleramt Bild: ExtremNews

Die Bundesregierung ist entschlossen, deutsche Unternehmen vor dem beliebigen Zugriff ausländischer Investoren zu schützen und prüft daher offenbar eine Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes.

Laut eines Berichts des "Handelsblatts" unter Berufung auf das Bundeswirtschaftsministerium wird bereits an entsprechenden Konzepten gearbeitet. Das Kanzleramt begleite die Überlegungen konstruktiv. "Wir bewerten die Lage und prüfen alle Optionen", heißt es der Zeitung zufolge in Regierungskreisen. Es gebe derzeit zwar noch keinen konkreten Plan für eine Gesetzesänderung. Dennoch beobachte man die Entwicklung sehr aufmerksam und werde geeignete Maßnahmen treffen. "Es gibt keine Tabus, und es wird alles durchgeprüft", heißt es weiter. "Wenn Markt und Wettbewerb nicht die entscheidenden Motive für den Einstieg eines Investors sind, muss der Staat ein Eingriffsrecht haben." Einzelnen Investoren müsse man ein Streben nach "ökonomischer Hegemonie" unterstellen. Das gelte insbesondere für bestimmte Staatsfonds, aber auch für Unternehmen, die mit massiver Unterstützung ihres Heimatlandes agierten. Bei der Abwehr von Investoren hat der Staat bislang nur eingeschränkte Möglichkeiten. Deutsche Unternehmen investieren massiv im Ausland und profitieren somit von offenen Märkten. Daher kann und will man sich ausländischen Investoren nicht verschließen, schreibt das "Handelsblatt".

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) kennt nur wenige Ausnahmen. Es räumt der Bundesregierung seit einer Gesetzesänderung von Anfang 2009 die Möglichkeit ein, ihr Veto einzulegen, wenn ein Investor aus dem Nicht-EU-Ausland mehr als 25 Prozent der Anteile eines Unternehmens erwirbt. Das Vetorecht gilt aber nur für Investitionen in "strategische Infrastruktur" oder wenn die "öffentliche Sicherheit" tangiert sein könnte. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass unerwünschte Investoren etwa den Zugriff auf Rüstungsunternehmen oder auf Energienetze bekommen können.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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