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Arbeitsministerium: Ungeimpfte für 3G-Nachweis eigenverantwortlich

Archivmeldung vom 18.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
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Bild: Lupo / pixelio.de

Bei den geplanten 3G-Regeln am Arbeitsplatz müssen Ungeimpfte an allen Arbeitstagen im Zweifel selbst für Testnachweise sorgen. "Stellt der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis", teilte das Ministerium der "Welt" mit.

"Sprich: Die Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen oder diejenigen, die ihren Impfstatus nicht offenlegen wollen, müssen die Nachweise über einen negativen Test besorgen. Hierzu können kostenlose Bürgertests entsprechend der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen werden."

Der Wortlaut des neuen Infektionsschutzgesetzes, das mit den Stimmen der Bundestagsabgeordneten von SPD, Grünen und FDP am Donnerstag verabschiedet wurde, ließ den Schluss zu, dass zwei Tests pro Woche durch die verpflichtend vom Arbeitgeber angebotenen Tests abgedeckt sind. So wurde es in den vergangenen Tagen auch von Fachpolitikern der Fraktionen erklärt. Das Bundesgesundheitsministerium schloss sich noch am Donnerstag dieser Gesetzesauslegung an. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche seien drei staatlich finanzierte Bürgertests notwendig, bei einer Sechs-Tage-Woche entsprechend vier, teilte das Ministerium der "Welt" mit.

Die Kosten für zwei der notwendigen Tests für Ungeimpfte seien Sache des Arbeitgebers. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt, dass Ungeimpfte bei der Erbringung von Testnachweisen selbst in der Pflicht sind. "Da es auch andere, kostenfreie Instrumente des Infektionsschutzes gibt - allen voran die Impfung - sind die Beschäftigten aufgerufen, diese Möglichkeit wahrzunehmen", sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann der "Welt". Es gelte hier nicht uneingeschränkt die sonst übliche Regelung, dass der Arbeitgeber für die Kosten des Arbeitsschutzes aufkommt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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