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Bundesverfassungsgericht zur Grundsteuer - Land- und Forstwirtschaft bleibt aufgrund Sondersituation unberührt

Archivmeldung vom 10.04.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.04.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Hans-Joachim Schüngeler / pixelio.de
Bild: Hans-Joachim Schüngeler / pixelio.de

"Mit seiner heutigen Entscheidung zur Grundsteuer stellt der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mehr Gerechtigkeit bei der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke her", so Michael Prinz zu Salm-Salm, der Vorsitzende der Familienbetriebe Land und Forst in Berlin.

"Bei der Land- und Forstwirtschaft stellen der Grund und Boden die Betriebsmittel dar, welche durch eine Grundsteuer in ihrer Investitionskraft geschwächt werden. Für unsere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist daher zu begrüßen, dass die Entscheidung diesen Bereich ausspart und es bei der bisherigen Bewertung bleibt."

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Auf sie entfallen ca. 20 % aller Gemeindesteuern. Die Grundsteuer A besteuert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Grundsteuer B unbebaute und bebaute Grundstücke.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die jetzige Regelung der Bewertung von Grundstücken wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) für verfassungswidrig erklärt. Es beanstandet vor allem die Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraumes, also die fehlende Fortschreibung der Bewertung von Grundstücken.

Dem Gesetzgeber wird eine Frist zur Neuregelung der Bewertung bis 31.12.2019 gesetzt. Die jetzigen, beanstandeten Bewertungsregeln dürfen aber dann noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die Familienbetriebe Land und Forst vertreten die Interessen von rund 2.000 Betrieben, hinter denen 50.000 Familienmitglieder, Mitarbeiter und Eigentümer stehen.

Quelle: Familienbetriebe Land und Forst (ots)

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