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Staatsrechtler: Transitzentren erfordern Grundgesetzänderung

Archivmeldung vom 03.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Der Staatsrechtler Joachim Wieland hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der Union geplanten geschlossenen Transitzentren geäußert. "Die Transitzentren wären nur dann mit deutschem Recht vereinbar, wenn sie tatsächlich dem Flughafenverfahren vergleichbar sind. Das erscheint mir schon deshalb zweifelhaft, weil die Nichteinreise am Flughafen augenfällig ist", sagte der Professor an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem "Handelsblatt".

In den geplanten Transitzentren im Landesinnern müsse jedoch von einer "faktischen Einreise" ausgegangen werden, die den Betroffenen den Grundrechtsschutz in Deutschland, insbesondere auf ein faires Verfahren und gerichtlichen Rechtsschutz, eröffne. "Das kann nicht durch eine gesetzliche Fiktion ausgehebelt werden, sondern setzt eine Grundgesetzänderung voraus", betonte Wieland. Der Jurist gab zudem zu bedenken, dass anders als am Flughafen Asylbewerber in Transitzentren im Inland auch "bewacht und faktisch wie in einem Gefängnis festgehalten werden". Das sei aber nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 wenn überhaupt nur für wenige Tage zulässig. Die entsprechenden Fristen im Asylgesetz seien indes so kurz, dass sie in der Praxis in den geplanten Lagern nicht eingehalten werden könnten. Zudem müsse in den Lagern der Zugang zu Rechtsanwälten und Gerichten gewährleistet werden.

"Aus diesen Gründen scheint mir die Einrichtung von Transitzentren aufgrund der faktischen Gegebenheiten nach geltendem deutschem Recht nicht zulässig, wenn nicht zuvor das Grundgesetz geändert würde." Ähnlich fällt die Bewertung des Asylrechtsexperten Constantin Hruschka vom Münchner Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik aus. Die im Einigungspapier der Union konstruierte "Fiktion einer Nichteinreise" nach Deutschland sei "mit europäischem Recht nicht vereinbar, da sich in dieser Hinsicht die Binnengrenze und deren Kontrolle von der Außengrenze unterscheiden", sagt e Hruschka dem "Handelsblatt" (Mittwochausgabe). "Mit dem Gebietskontakt ist die Einreise erfolgt. Ein Grenzverfahren nach den Vorgaben der EU-Asylverfahrensrichtlinie und analog zum Flughafenverfahren ist daher europarechtlich nicht möglich."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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