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Zahl der Hartz-IV-Sanktionen auf niedrigem Niveau leicht gestiegen

Archivmeldung vom 11.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Mit Hilfe von Sanktionen werden Menschen in Lohnsklaverei gezwungen (Symbolbild)
Mit Hilfe von Sanktionen werden Menschen in Lohnsklaverei gezwungen (Symbolbild)

Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ist im vergangenen Jahr auf niedrigem Niveau leicht gestiegen. Insgesamt sprachen die Jobcenter 193.700 Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus, teilte die Bundesagentur für Arbeit am Montag mit.

Die Zahl der Leistungsminderungen stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 22.600. Sie liege aber weiterhin erheblich unter dem Niveau vor der Pandemie, so die BA. Im Jahr 2019 waren noch 806.800 Minderungen ausgesprochen worden. Der Rückgang gegenüber dem Jahr 2019 resultiert vor allem aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 und den Folgen der Pandemie.

Einerseits wurde der Arbeitsmarkt zeitweise sehr belastet und die Zahl an Vermittlungsvorschlägen und Qualifizierungen sank, andererseits gab es durch die Schutzverordnungen mehr telefonische und weniger persönliche Beratungen. Telefonische Beratungstermine werden ohne Rechtsfolgen verschickt, ein mögliches Versäumnis bleibt dann folgenfrei. Deswegen sank der Anteil der Minderungen für Terminversäumnisse, der sonst stets bei 75 Prozent lag, auf rund 52 Prozent. Im vergangenen Jahr wurden 3,1 der Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt. Umgekehrt heißt das, 97 von 100 Menschen kamen mit Sanktionen nicht in Berührung. Die von der Bundesregierung geplanten befristeten Ausnahmeregelungen sollen im Sommer 2022 in Kraft treten und bis zum Ende des Jahres gelten. Aktuell ist geplant, dass ab dann keine Minderungen ausgesprochen werden, wenn beispielsweise eine Arbeit oder eine Maßnahme verweigert wird. Für Terminversäumnisse ohne wichtigen Grund müssten aber weiterhin Minderungen ausgesprochen werden.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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