Pläne für steuerfreie Einmalzahlungen werden konkretisiert
Archivmeldung vom 23.09.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie von der Ampelkoalition geplante Möglichkeit, dass Unternehmen ihren Beschäftigten in der Energiekrise steuer- und abgabenfreie Pauschalen von bis zu 3.000 Euro auszahlen können, nimmt konkrete Formen an. Die Prämie werde "im Zeitraum ab der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024 steuerlich begünstigt", wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums dem "Spiegel" am Freitag sagte.
Die Kabinettbefassung hierzu sei für den 28. September 2022 vorgesehen, danach solle das Thema in die parlamentarischen Beratungen gehen, so der Sprecher weiter. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) erklärte dazu am Freitag gegenüber dem "Spiegel": "Mit dem verlängerten Zeitraum entsprechen wir einer Anregung von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die deutsche Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung." Der FDP-Vorsitzende fügte mit Blick auf weitere Vorhaben der Koalition hinzu: "Was im Steuerrecht geht, muss woanders ebenfalls möglich werden."
Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie - "Leistungen zur Abmilderung der Inflation" - sollen Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei ihren Arbeitnehmern gewähren können. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Dieser gelte unabhängig davon, ob die Leistungen einzel- oder tarifvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gezahlt würden, hieß es aus dem Ministerium. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werde, so ein Sprecher.
Aus dem Begründungstext, den das Bundesfinanzministerium als sogenannte Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP geschickt hatte, gehen auch technische Details hervor, die für die Handhabung der Zahlungen für die Unternehmen und Betriebe wichtig sind.
So heißt es dort: "An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht."
Quelle: dts Nachrichtenagentur