Auch Pflege, Schulen und Unis erhalten Dezember-Sofortzahlung
Archivmeldung vom 02.11.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie Bundesregierung will die Sofortzahlungen für Gaskunden im Dezember auch Pflegeheimen, Reha-Kliniken, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung zukommen lassen. Das geht aus der Kabinettsvorlage für das Gesetz zu der Sofortzahlung hervor, über die das "Handelsblatt" berichtet.
Die genannten Institutionen sollen die Hilfe unabhängig von ihrem Gasverbrauch erhalten. In anderen Fällen besteht nur eine Berechtigung, wenn der Verbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr liegt. Insgesamt erwartet die Bundesregierung laut Kabinettsvorlage für die Dezember-Sofortzahlung Ausgaben in Höhe von 8,9 Milliarden Euro, die aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) getragen werden sollen. Den größten Anteil davon machen die Zahlungen an private Verbraucher aus.
Es gibt rund 20 Millionen Haushalte mit Gasanschluss in Deutschland. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf hat die Bundesregierung bei der Berechnung der Höhe des Dezember-Zuschlags Anpassungen vorgenommen. Die Höhe soll nun ein Zwölftel des im September prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember, betragen. Ursprünglich hatte die Regierung vorgesehen, nicht die Prognose, sondern den tatsächlichen Verbrauch zu nutzen.
Außerdem sollte dafür der Dezember, nicht der September herangezogen werden.
Das hatte für Kritik gesorgt, weil es dadurch einen Anreiz gegeben hätte, den Gasverbrauch zu erhöhen. Jetzt aber folgt die Bundesregierung dem Rat der von ihr einberufenen Expertenkommission. Bei Verbrauchern, die erst nach dem September einen Gasvertrag abgeschlossen haben, soll für die Höhe der Entlastung ein "typischer Jahresverbrauch" zugrunde gelegt werden, heißt es im Kabinettsentwurf. Verbraucher, die im Dezember keine Rechnung ihres Gasversorgers erhalten, über die der Sofortzuschlag abgerechnet werden könnte, müssen entweder keinen Januar-Abschlag zahlen oder erhalten den Sofortzuschlag mit der Januar-Rechnung. Bei Beziehern von Fernwärme steht dem Versorgungsunternehmen frei, ob sie den Sofortzuschlag in der Dezember-Rechnung gutschreiben oder ob sie den Dezember-Abschlag einfach erlassen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur