Bundeswahlleiter wird Arbeit der OSZE-Beobachter zur Bundestagswahl unterstützen
Archivmeldung vom 10.08.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Einladung der Bundesregierung zu folgen und die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zu begleiten, hat der Bundeswahlleiter ausdrücklich begrüßt.
"Wir werden die Beobachter der OSZE bei ihrer Arbeit nach Kräften unterstützen und freuen uns auf den fachlichen Austausch", erklärte Bundeswahlleiter Roderich Egeler.
Die Bundesregierung hatte die OSZE entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Teilnehmerstaaten zu einer Wahlbeobachtung eingeladen. Nach dem Besuch einer Delegation im Juli dieses Jahres hatte die OSZE in einem Bericht vom 5. August eine Beobachtung angekündigt. Von Mitte September bis Anfang Oktober werden zwölf Beobachter in Deutschland unter anderem den rechtlichen Rahmen der Bundestagswahl, den Wahlkampf der Parteien, die Berichterstattung in den Medien sowie den Ablauf am Wahlsonntag untersuchen. Dabei soll es auch zu einem fachlichen Austausch mit dem Bundeswahlleiter kommen.
Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, ist er bei diesem fachlichen Austausch mit den Wahlbeobachtern der OSZE auch gerne zu einem Gespräch über das Zulassungsverfahren von Parteien zur Bundestagswahl bereit. "Sollten die OSZE-Beobachter hierzu Nachfragen haben, werden wir selbstverständlich diese beantworten und umfassend die nach Recht und geltendem Gesetz vollzogene Anerkennung von politischen Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes detailliert vorstellen", betonte Egeler.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Korrektur von Entscheidungen des Bundeswahlausschusses - dem der Bundeswahlleiter vorsteht - zur Zulassung von politischen Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss selbst nicht möglich. Roderich Egeler betonte, dass der Bundeswahlausschuss seine Entscheidungen nach Recht und Gesetz treffe, er wies aber auch darauf hin, dass er die in einigen Medien geführte Debatte um das Bundeswahlgesetz positiv bewerte. "Messlatte für die Entscheidungen der Wahlorgane kann nur das geltende Recht sein. Es ist jedoch Ausdruck einer lebendigen Demokratie, geltende Gesetze und Verordnungen fortlaufend zu diskutieren und Anregungen zu deren Überprüfung zu geben."
Das derzeit einzig zulässige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses ist gemäß § 49 Bundeswahlgesetz der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Beschluss vom 31. Juli 2009 noch einmal bestätigt (Vgl. Pressemitteilung vom 7. August 2009).
Der Bundeswahlausschuss hatte am 17. Juli 2009 über die Zulassung von politischen Parteien zur Bundestagswahl am 27. September 2009 entschieden. Dabei hatte der Ausschuss neben den acht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertretenen Parteien 21 politische Vereinigungen als Parteien zur Bundestagswahl zugelassen. Nicht anerkannt hatte der Bundeswahlausschuss 31 weitere politische Vereinigungen, die nach der gesetzlichen Definition in § 2 des Parteiengesetzes nicht den rechtlichen Anforderungen für den Parteistatus genügten. In seiner Sitzung am 6. August 2009 entschied der Bundeswahlausschuss dann über vier Beschwerden gegen die Entscheidungen der Landeswahlausschüsse vom 31. Juli 2009 über die Zulassung oder Zurückweisung von Landeslisten. Diese vier Beschwerden wurden vom Bundeswahlausschuss abgelehnt (Vgl. Pressemitteilung vom 6. August 2009).
Quelle: Der Bundeswahlleiter