Bayernpartei-Vorsitzender Florian Weber stellt Strafanzeige aufgrund der Festnahme von Carles Puigdemont
Archivmeldung vom 26.03.2018
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Freigeschaltet durch André OttAufgrund der gestrigen Festnahme von Carles Puigdemont stellt Florian Weber, Parteivorsitzender der Bayernpartei, Strafanzeige gegen alle Beteiligten wegen Verschleppung (§ 234a Abs. 1 und 3 StGB). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine nicht gewaltsame Unabhängigkeitserklärung überhaupt einen Strafbestand des spanischen Strafgesetzes erfüllt.
Auch ist es offensichtlich konstruiert, dass die Durchführung einer Abstimmung über eine gewichtige politische Frage eine Veruntreuung darstellen soll. Demnach wäre jede mit Kosten verbundene Wahl eine Untreue. Ergebnis wäre eine Freiheitsberaubung des Geschädigten. Zudem muss sich auch ein europäischer Haftbefehl, trotz seines eingeschränkten Prüfumfangs, an deutschem Verfassungsrecht messen lassen. Es widerspricht dem demokratischen Gedanken des Grundgesetzes, dass die Ausübung der Volkssouveränität strafbar sein soll. Der Haftbefehl ist in seiner Begründung mit tragenden Überzeugungen der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung unvereinbar und verstößt gegen den ordre public[1].
Sollte zwischenzeitlich das Vorbereitungsstadium bereits überschritten sein, wäre eine Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Verschleppung anzudenken. Florian Weber hierzu: "Carles Puigdemont wird in Spanien offenbar aus politischen Gründen verfolgt. Der internationale Strafbefehl dient offenkundig lediglich dazu, einen prominenten Verfechter der katalanischen Demokratiebewegung unschädlich zu machen. Weder akzeptiert die spanische Justiz das Selbstbestimmungsrecht des katalanischen Volkes, noch werden rechtsstaatliche Grundsätze beachtet. Sollte die Bundesrepublik Herrn Puigdemont, anders als beispielsweise Belgien oder Dänemark, an Spanien ausliefern, wäre das nicht nur ein politischer, sondern auch ein juristischer Skandal."
[1] Unter dem ordre public (französisch für öffentliche Ordnung) versteht man im internationalen Privatrecht und im internationalen öffentlichen Recht das Grundlegende der inländischen Wertvorstellungen. Insbesondere versteht man darunter im Bereich des Völkerrechts den Vorbehalt gegenüber einem Schiedsspruch einer internationalen Organisation oder gegenüber der Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn dieser wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht.
Quelle: Bayernpartei (ots)