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Bundestag beschließt befristete Aussetzung von Hartz-IV-Sanktionen

Archivmeldung vom 19.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Hartz IV Sanktionen: Staatlich beauftragte Streichung von lebensnotwendigen Geldern.
Hartz IV Sanktionen: Staatlich beauftragte Streichung von lebensnotwendigen Geldern.

Bild: NicoLeHe / pixelio.de

Der Bundestag hat die befristete Aussetzung von Hartz-IV-Sanktionen beschlossen. Dem elften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stimmten am Donnerstag die Koalitionsfraktionen zu. Die Linke enthielt sich, AfD und CDU/CSU stimmten dagegen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Sanktionen bei Pflichtverletzungen für Hartz-IV-Empfänger für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes befristet auszusetzen. Das Sanktionsmoratorium werde zu mittelbaren Mehrausgaben bei den Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2022 führen, heißt es darin. Davon entfielen rund 11,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 0,4 Millionen Euro auf die Kommunen.

Zu der gesetzlichen Neuregelung gebe es keine Alternative, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2019 eine Neuregelung in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefordert. Gleichwohl sieht sie den vorliegenden Gesetzentwurf nur als Zwischenschritt. Der Koalitionsvertrag sehe die Einführung eines Bürgergeldes vor, in deren Zuge auch die vom Bundesverfassungsgericht gefordert der Sanktionen vorgenommen werden solle, schreibt die Bundesregierung. Die Leistungsminderungen sollen mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung des Bürgergeldes neu geregelt werden. Für das Moratorium gilt: Pflichtverletzungen werden bis auf Weiteres nicht mit Kürzungen des Regelsatzes sanktioniert. Sanktionen bei Meldeversäumnissen oder Terminverletzungen sollen aber beibehalten werden. Jedoch sollen erst ab dem zweiten Meldeversäumnis Leistungen gemindert werden, beschränkt auf maximal zehn Prozent des Regelsatzes.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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