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Nur elfmal Geldstrafe: Behinderung von Betriebsräten zwischen 2008 und 2017

Archivmeldung vom 29.10.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.10.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Betriebsrat: Viele Unternehmen üben Blockade aus
Betriebsrat: Viele Unternehmen üben Blockade aus

Bild: Foto-Rabe, pixabay.com

Arbeitgeber müssen kaum fürchten, wegen der Behinderung von Betriebsräten verurteilt zu werden. Zwischen 2008 und 2017 sprachen deutsche Gerichte deswegen nur elfmal eine Geldstrafe aus. Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei hervor, die "neues deutschland" vorliegt.

»Das Verhindern von Betriebsratswahlen oder das Sabotieren von Betriebsratsarbeit sind keine Kavaliersdelikte«, kommentiert der gewerkschaftspolitische Sprecher der Linkspartei im Bundestag, Pascal Meiser, die Erkenntnisse. Wenn Arbeitgeber die betriebliche Mitbestimmung mit Füßen treten, dann seien die geltenden Straftatbestände auch konsequent anzuwenden. »Das passiert bisher erschreckend selten.«

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz ist Behinderung von Betriebsratswahlen oder die Arbeit des Gremiums und seiner Mitglieder mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu ahnden. Eine Befragung hauptamtlicher Gewerkschafter durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ergab, dass jede sechste Betriebsratsgründung vom Chef sabotiert wird.

Quelle: neues deutschland (ots)

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