Nur elfmal Geldstrafe: Behinderung von Betriebsräten zwischen 2008 und 2017
Archivmeldung vom 29.10.2019
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Freigeschaltet durch André OttArbeitgeber müssen kaum fürchten, wegen der Behinderung von Betriebsräten verurteilt zu werden. Zwischen 2008 und 2017 sprachen deutsche Gerichte deswegen nur elfmal eine Geldstrafe aus. Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei hervor, die "neues deutschland" vorliegt.
»Das Verhindern von Betriebsratswahlen oder das Sabotieren von Betriebsratsarbeit sind keine Kavaliersdelikte«, kommentiert der gewerkschaftspolitische Sprecher der Linkspartei im Bundestag, Pascal Meiser, die Erkenntnisse. Wenn Arbeitgeber die betriebliche Mitbestimmung mit Füßen treten, dann seien die geltenden Straftatbestände auch konsequent anzuwenden. »Das passiert bisher erschreckend selten.«
Laut dem Betriebsverfassungsgesetz ist Behinderung von Betriebsratswahlen oder die Arbeit des Gremiums und seiner Mitglieder mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu ahnden. Eine Befragung hauptamtlicher Gewerkschafter durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ergab, dass jede sechste Betriebsratsgründung vom Chef sabotiert wird.
Quelle: neues deutschland (ots)