Impfexperte: Das Masernschutzgesetz hebt den Datenschutz nicht auf!
Archivmeldung vom 02.03.2020
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Freigeschaltet durch André Ott"Derzeit erhalten wir aus dem gesamten Bundesgebiet Anfragen verzweifelter Eltern, die mit teilweise wirklich absurden Forderungen von Einrichtungsleitungen konfrontiert werden. Wichtig zu wissen: Das Masernschutzgesetz hebt den Datenschutz nicht auf!" Dies schreibt der Impfexperte Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de
Weiter berichtet Tolzin: "Zunächst einmal hat jedes Kind in Deutschland ein Anrecht auf einen
Kita-Platz und jede Kita, die öffentliche Zuschüsse bekommt, kann nicht
einfach ohne weiteres ein Kind ablehnen, weil einem die Nase nicht
passt. Darüber hinaus bedeutet ein öffentlicher Zuschuss auch ein Recht
auf Gleichbehandlung.
Manche Einrichtungen fordern nun von
Eltern, den gesamten Impfpass oder ein komplettes ärztliches Attest
vorzulegen und wollen sich davon eine Kopie für die Akten machen. In der
Regel ist dies typisch deutscher vorauseilender Gehorsam und das
Bemühen, auf keinen Fall etwas falsch zu machen. Fakt ist:
Weder
muss der eigentliche Impfpass vorgelegt werden, noch dürfen sich die
Einrichtungen Kopien von den vorgelegten Unterlagen machen!
Eine einfache ärztliche Bestätigung nach dem Muster Niedersachsens, in dem
a) eine ausreichende Anzahl Masernimpfungen
b) eine vorliegende Immunität
c) durchgemachte Masern
d) eine vorliegende Kontraindikation
bestätigt wird, reicht völlig aus. Weitere medizinische Daten unterliegen sowieso dem Datenschutz.
Will
eine Einrichtung mehr als das, dann lassen Sie sich diese Forderung
bitte schriftlich geben und bitten Sie auch um die genaue Angabe der
gesetzlichen Grundlage. Liegt Ihnen eine derartige Forderung tatsächlich
schriftlich vor, können Sie sich z. B. beim Gesundheitsamt, beim Träger
der Einrichtung und bei der Stelle, die öffentliche Zuschüsse an die
Einrichtung vergibt, beschweren.
Ist Ihr Kind oder sind Sie als
Betroffener am 1. März 2020 bereits in die Einrichtung aufgenommen bzw.
angestellt worden, müssen Sie sowieso erst am 31. Juli 2021 Ihre
Bestätigung vorlegen und keinen Tag vorher.
Ausnahme: Sie wechseln in der Zwischenzeit die Einrichtung.
Siehe auch Infos auf der IFI-Webseite
Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin