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Impfexperte: Das Masernschutzgesetz hebt den Datenschutz nicht auf!

Archivmeldung vom 02.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de

"Derzeit erhalten wir aus dem gesamten Bundesgebiet Anfragen verzweifelter Eltern, die mit teilweise wirklich absurden Forderungen von Einrichtungsleitungen konfrontiert werden. Wichtig zu wissen: Das Masernschutzgesetz hebt den Datenschutz nicht auf!" Dies schreibt der Impfexperte Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de

Weiter berichtet Tolzin: "Zunächst einmal hat jedes Kind in Deutschland ein Anrecht auf einen Kita-Platz und jede Kita, die öffentliche Zuschüsse bekommt, kann nicht einfach ohne weiteres ein Kind ablehnen, weil einem die Nase nicht passt. Darüber hinaus bedeutet ein öffentlicher Zuschuss auch ein Recht auf Gleichbehandlung.

Manche Einrichtungen fordern nun von Eltern, den gesamten Impfpass oder ein komplettes ärztliches Attest vorzulegen und wollen sich davon eine Kopie für die Akten machen. In der Regel ist dies typisch deutscher vorauseilender Gehorsam und das Bemühen, auf keinen Fall etwas falsch zu machen. Fakt ist:

Weder muss der eigentliche Impfpass vorgelegt werden, noch dürfen sich die Einrichtungen Kopien von den vorgelegten Unterlagen machen!

Eine einfache ärztliche Bestätigung nach dem Muster Niedersachsens, in dem

a) eine ausreichende Anzahl Masernimpfungen
b) eine vorliegende Immunität
c) durchgemachte Masern
d) eine vorliegende Kontraindikation

bestätigt wird, reicht völlig aus. Weitere medizinische Daten unterliegen sowieso dem Datenschutz.

Will eine Einrichtung mehr als das, dann lassen Sie sich diese Forderung bitte schriftlich geben und bitten Sie auch um die genaue Angabe der gesetzlichen Grundlage. Liegt Ihnen eine derartige Forderung tatsächlich schriftlich vor, können Sie sich z. B. beim Gesundheitsamt, beim Träger der Einrichtung und bei der Stelle, die öffentliche Zuschüsse an die Einrichtung vergibt, beschweren.

Ist Ihr Kind oder sind Sie als Betroffener am 1. März 2020 bereits in die Einrichtung aufgenommen bzw. angestellt worden, müssen Sie sowieso erst am 31. Juli 2021 Ihre Bestätigung vorlegen und keinen Tag vorher.

Ausnahme: Sie wechseln in der Zwischenzeit die Einrichtung.

Siehe auch Infos auf der IFI-Webseite


Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin

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