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AfD-"Richter" setzen hohe Hürden für Höcke-Ausschluss

Archivmeldung vom 16.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Björn Höcke (2015)
Björn Höcke (2015)

Foto: Olaf Kosinsky
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Schiedsrichter des thüringischen Landesschiedsgerichts der AfD haben hohe Hürden für einen Parteiausschluss ihres Landesvorsitzenden Björn Höcke definiert, bevor sie dessen Ausschluss ablehnten. Das geht aus der internen schriftlichen Urteilsbegründung hervor, über die die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (Donnerstagsausgabe) berichtet.

"Ein erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei liegt vor, wenn sich (...) aus öffentlichen Reden und dem Verhalten eines Mitglieds eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus ergibt", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine geringere Form von Radikalität als die des Nationalsozialismus, etwa durch Anlehnungen an Antidemokraten der Weimarer Republik, erscheine den Richtern folglich nicht als Verstoß gegen die Parteigrundsätze. Auch Ähnlichkeiten in der Wortwahl zwischen Höcke und Nationalsozialisten wollten die Richter nicht als Beleg für eine Wesensverwandtschaft bewerten. "Der alleinige Nachweis einer identischen Wortwahl durch eine Persönlichkeit oder Organisation des Nationalsozialismus oder eine gehäufte Verwendung zur Zeit des Nationalsozialismus, ist rechtlich nicht ausreichend", heißt es in der Urteilsbegründung.

Den gegen Höcke vorgebrachten Rassismusvorwurf, nachdem dieser das Reproduktionsverhalten von Afrikanern implizit mit dem von Tieren verglichen haben soll, lehnten die Richter ab. Schließlich habe Höcke Afrikaner als "lebensbejahenden Ausbreitungstyp" bezeichnet. "Eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus würde sich ergeben, wenn mit den Ausführungen eine Abwertung von Afrikanern verbunden wäre. Dies ist aber mit der Beschreibung als 'lebensbejahender Ausbreitungstyp' nicht gegeben."

Vorwürfe, die sich auf die Zeit vor Gründung der AfD beziehen, wurden von den Richtern nicht berücksichtigt, weil sie zu der Zeit "weder die Grundsätze der AfD, noch ihre Ordnung" verletzt haben könnten. Der Bundesvorstand der AfD wird in seiner nächsten Präsenzsitzung über die Frage beraten, ob eine Überprüfung des Urteils beim Bundesschiedsgericht angestrebt werden soll. In der Vergangenheit hatte vor dem Bundesschiedsgericht der AfD eine geringere Schwelle als die der Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus für einen Parteiausschluss ausgereicht. Nach Informationen der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" hat ein Berufungsverfahren vor dem Bundesschiedsgericht gleichwohl derzeit keine Mehrheit im Bundesvorstand der AfD.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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