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Cannabis als Medizin - therapeutischen Nutzen nachweisen

Archivmeldung vom 15.10.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.10.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Anlässlich einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zu Anträgen der Grünen und der Linken zum Thema medizinische Verwendung von Cannabis erklärt die Drogenbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Eichhorn MdB

Bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung bei bestimmten Symptomen wie z. B. Schmerzen erfahren, kann eine Therapie mit Cannabinoiden sinnvoll sein, vor allem in der Palliativmedizin. Allerdings gibt es nach Aussage der Fachleute bisher keine klare Indikationsbeschreibung.

Cannabinoide sollten nicht als Medikamente der ersten Wahl eingesetzt werden, da es häufig zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen kommt. Dies ist besonders bei mittel- und längerfristigem Einsatz zu berücksichtigen. So weisen Studien auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch Cannabiskonsum hin. Diese sind bei chronischem Dauerkonsum mit großen gesundheitlichen Risiken, bis hin zur psychischen Abhängigkeit verbunden.

Seit 2007 besteht durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, dass Patienten eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen können. Von den zwei Personen, die bisher eine Genehmigung erhielten, brach eine die Behandlung vorzeitig ab.

Von der anderen Person liegen keine Auskünfte vor. Auch das Argument, dass natürliche Gemische der Cannabispflanze besser wirksam seien als isolierte Wirkstoffe ist wissenschaftlich nicht belegt. Es liegt im Interesse der Patienten, dass der wissenschaftliche Nachweis für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Medikamentes erbracht wird.

Dieser Nachweis ist bisher nicht erfolgt und muss erst erbracht werden.

 

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