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Staatsrechtler: Maaßen kann wegen Chemnitz-Äußerungen entlassen werden

Archivmeldung vom 11.09.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.09.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Zensur (Symbolbild)
Zensur (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Nach Einschätzung von Staatsrechtlern könnte Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen wegen seiner umstrittenen Äußerungen über rechtsextreme Ausschreitungen in Chemnitz von seinem Posten abberufen werden. "Wenn Herr Maaßen seine Äußerungen tatsächlich nicht belegen kann, muss er die Konsequenzen ziehen. Nachdem er sich offen in Widerspruch zur Bundeskanzlerin gestellt hat, kann das eigentlich nur der Rücktritt sein", sagte Joachim Wieland, Professor an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, dem "Handelsblatt".

"Der Bundesinnenminister müsste den Präsidenten der ihm nachgeordneten Behörde unter diesen Umständen entlassen, wenn er nicht erneut die politische Auseinandersetzung mit der Bundeskanzlerin sucht." Als Chef einer obersten Bundesbehörde sei Maaßen zwar "zu eigenständiger Pressearbeit berechtigt", sagte Wieland weiter, "aber natürlich auch für seine Äußerungen verantwortlich". Daran ändere sich auch nich ts, wenn er das ihm vorgesetzte Ministerium und den Minister im Vorhinein über seine Äußerungen gegenüber Medien informiert habe. "Das Ministerium und der Minister tragen dann aber die Verantwortung dafür, dass sie nicht eingeschritten sind und den Dingen ihren Lauf gelassen haben", sagte der Jurist. Das sieht auch der Göttinger Staatsrechtler Hans-Michael Heinig so. "Bundesminister bleiben für ihr Ressort verantwortlich und können sich dieser Ressortverantwortung ihrerseits nicht durch Verweis auf die Eigenverantwortung der nachgeordneten Behörden entledigen", sagte Heinig dem "Handelsblatt".

Klar sei zudem, fügte er mit Blick auf Maaßen hinzu: "Staatliche Amtsträger genießen in ihrer Funktion keine Meinungsfreiheit. Sie sind grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt." Staatliche Amtsausübung sei etwas anderes als "grundrechtliche Freiheitsausübung". Gleichwohl könne das Innenministerium dem Verfassungsschutz-Chef eine eigenständige Pressearbeit zubilligen, "sogar eine s olche, die Äußerungen der Bundeskanzlerin oder des Pressesprechers kritisch bewertet", sagte Heinig weiter. Eine "rechtliche Grenze" bestehe allerdings in der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin und im sogenannten Kollegialprinzip, wonach alle wichtigen Fragen im gesamten Bundeskabinett entschieden werden. "Alles andere ist eine Frage politischer Klugheit, der üblichen Staatspraxis und der Machtverteilung", so Heinig.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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