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Keine Entschädigung für Wertverlust von Grundstücken im Flutgebiet

Archivmeldung vom 10.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Daumen runter, Gefällt nicht, Nein (Symbolbild)
Daumen runter, Gefällt nicht, Nein (Symbolbild)

Foto: Pixman
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Nach Angaben der Bundesregierung kann der Wertverlust von Grundstücken in den vom Hochwasser 2021 betroffenen Gebieten nicht durch Mittel der "Aufbauhilfe 2021" entschädigt werden. Dies wäre gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckwidrig, heißt es in der Regierungsantwort auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion.

Bei der Förderung gemäß der "Aufbauhilfe 2021" handele es sich um Billigkeitsleistungen des Bundes zur wirksamen Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Juli 2021 und zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur. Es seien auch keine Anpassungen der rechtlichen Grundlagen geplant.

Aus den Evaluationsergebnissen ergäben sich aber "möglicherweise Erkenntnisse für Regelungen nach zukünftigen Katastrophenfällen", heißt es in der Antwort weiter. Die Bundesregierung geht insgesamt davon aus, dass in Folge des Hochwassers 2021 viele Grundstücke drastisch an Wert verloren haben. Die Eigentümer wollten die Grundstücke zum gegenwärtig niedrigen Verkehrswert nicht veräußern. So sei auch ein Erwerb durch die Gemeinden, die solche Flächen für ihre zukünftige Entwicklung benötigen, nicht möglich.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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