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Heveling (CDU): Ausschussvorsitzende können abberufen werden

Archivmeldung vom 07.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ansgar Heveling (2019)
Ansgar Heveling (2019)

Foto: Olaf Kosinsky
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Geschäftsordnungsausschuss des Deutschen Bundestags hat heute eine Auslegungsentscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit Vorsitzende von Bundestagsausschüssen von ihrem Amt entbunden werden können. Hierzu erklärt der Justitiar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ansgar Heveling: "Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags ist der Geschäftsordnungsausschuss für Auslegungen dieser Art vorrangig zuständig."

Heveling weiter: "Festzustellen war zunächst, dass die Ausschussvorsitzenden gemäß §58 GO BT nicht ausdrücklich für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden, anders als die Mitglieder des Präsidiums (§2 Abs. 1 S. 1 GO BT).

Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und sind frei darin, im Laufe der Wahlperiode Veränderungen vorzunehmen. Die Fraktionen stehen damit in der parlamentarischen Verantwortung für das Handeln ihrer Ausschussvorsitzenden. Sie können ihre Ausschussvorsitzenden jederzeit zurückziehen.

Auch eine Abberufung durch den Ausschuss ist grundsätzlich möglich. Dies folgt aus den Grundsätzen der Aufgaben und der Rechtsstellung der Vorsitzenden. Die gleichnamigen Leitlinien des Geschäftsordnungsausschusses (Auslegungsentscheidung 14/1 vom 18.03.1999) legen fest, dass den Vorsitzenden in besonderer Weise eine faire Zusammenarbeit mit den Fraktionen im Ausschuss obliegt. Ausschussvorsitzende sollen zudem in der Lage sein, in Konfliktfällen mit den Obleuten der Fraktionen eine Verständigung unter den Ausschussmitgliedern herbeizuführen. Die Obleute sollen wiederum in der Lage sein, den Ausschussvorsitzenden bei der Leitung der Ausschussgeschäfte zu beraten.

Sieht der Ausschuss keine Möglichkeit der Zusammenarbeit mehr, ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses eine Reaktionsmöglichkeit geschäftsordnungsrechtlich möglich. Sie kann in der Abberufung eines Ausschussvorsitzenden durch den Ausschuss bestehen. Das Recht der jeweiligen Fraktion, den Ausschussvorsitzenden zu stellen, ist davon nicht betroffen."

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion (ots)

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