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Kritik an Forderung nach Arbeitspflicht für Flüchtlinge

Archivmeldung vom 29.02.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.02.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Erhobener Zeigefinger (Symbolbild)
Erhobener Zeigefinger (Symbolbild)

Bild: CFalk / pixelio.de

In der Debatte um einen Arbeitszwang für Asylbewerber auch in privaten Unternehmen hat der Regionspräsident von Hannover, Steffen Krach (SPD), den Präsidenten des Deutschen Landkreistages, Reinhard Sager, scharf kritisiert. "Indem Herr Sager so tut, als wollten Asylbewerber nicht arbeiten, befeuert er den Populismus", sagte der SPD-Politiker dem "Stern".

"Herr Sager führt die Debatte nicht mit der nötigen Verantwortung. Das nutzt am Ende nur der AfD." Als größtes Mitglied im Landkreistag sehe er sich durch Aussagen des Präsidenten nicht vertreten, sagte Krach. Sager hatte eine Arbeitspflicht für Geflüchtete auch in privaten Unternehmen gefordert. "Die finanzielle Unterstützung vom Staat darf nicht bedingungslos sein", sagte Verbandspräsident Reinhard Sager der "Bild". 

"Wer sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhält, muss einer Arbeit nachgehen." Sager forderte die Bundesregierung auf, das Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend zu ändern. So sollten Flüchtlinge künftig nicht nur gemeinnützige Arbeiten, sondern auch Tätigkeiten in privaten Unternehmen ausüben dürfen. Die Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit steht seit 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz. Hierbei geht es um Arbeit, die "sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde". Eine Rechtsgrundlage für Tätigkeiten im privaten Sektor gibt es nicht. 

Laut Grundgesetz darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Die einzigen Ausnahmen hiervon ist ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug und eine allgemeine, für alle gleiche, öffentliche Dienstpflicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 kann der Gesetzgeber von Leistungsempfängern verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Mitwirkungspflichten, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der "Besserung" gerichtet sind, seien allerdings ausgeschlossen, argumentierte das Gericht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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