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Spangenberg: Coronavirus rechtfertigt keine massiven Einschränkungen der Grundrechte!

Archivmeldung vom 09.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Detlev Spangenberg (2020)
Detlev Spangenberg (2020)

Bild: AfD Deutschland

Der Bundestag beriet heute in erster Lesung den CDU und SPD eingebrachten Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Mit dem neuen Paragraphen 28a des Infektionsschutzgesetzes sollen Grundrechtseinschränkungen im Rahmen der Coronakrise rechtssicher formuliert werden.

Die AfD-Fraktion stellte hierzu ihren Antrag „COVID 19 – Eigenverantwortung statt Verbote und Zwänge – Gesundheitlichen und wirtschaftlichen Kollaps verhindern, Kollateralschäden vermeiden“ vor (Drucksache 19/23950).

Dazu erklärt der gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Detlev Spangenberg: „Es befassen sich zunehmend Gerichte mit der Beschneidung von im Grundgesetz garantierten Grundrechten, vor allem in Bezug auf Versammlungsfreiheit, Freiheit der Berufsausübung, Allgemeine Handlungsfreiheit, Reisefreiheit beziehungsweise Freizügigkeit im Rahmen der Corona-Virus-Schutzmaßnahmen. Grund dafür sind gravierende Grundrechtseinschränkungen, die oftmals nicht gesetzliche Vorgaben erfüllen.

Darüber hinaus stehen nun im neuen Paragraph 28a des Infektionsschutzgesetzes für das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz unter anderem auch die Freiheit der Religionsausübung, die Unverletzlichkeit der Wohnung beziehungsweise die Freiheit der Berufswahl auf dem Spiel.

Der Antrag der AfD-Fraktion fordert, den Blick auf den Schutz der Personen zu richten, die wirklich gefährdet sind, diese sind umfassend zu betreuen unter Beachtung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das bedeutet im Umkehrschluss, nicht ein ganzes Land in den Ruin zu treiben.

Nicht nachvollziehbar ist es, dass zum Beispiel Einrichtungen mit ausgeklügelten Hygienekonzepten per Verordnung, ohne logische Begründung, zum Schließen verurteilt sind, zum Beispiel die Gastronomieeinrichtungen, die nicht einmal im Freien arbeiten dürfen.

Ergänzend dazu steht das gemeinsame Positionspapier von Wissenschaft und Ärzteschaft „Evidenz- und Erfahrungsgewinn im weiteren Management der Covid-19-Pandemie berücksichtigen“ vom 28.10.2020, in dem die Situation fachlich verständlich dargestellt wird. Dahinter stehen mehr als 50 Unterzeichner wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), zahlreiche Fachverbände und Professoren. Dieses Papier wurde auf Grundlage objektiver Einschätzung der Lage formuliert.

In dieser Erklärung werden Maßnahmen, welche die Regierungen in Bund und Ländern den Bürgern als Allheilmittel verordnen, als nicht zielführend dargestellt. Die von COVID-19 ausgehende Gefahr ist offenkundig nicht größer als die vieler anderer verbreiteter Virenerkrankungen.

Wegen einer Krankheit, deren Verlaufsschwere oder Mortalitätsrate nicht gefährlicher ist als die von häufig wiederkehrenden Influenzaausbrüchen, kann diese Entziehung von Grundrechten nicht gerechtfertigt sein. Die Verhältnismäßigkeit der bestehenden und der geplanten Maßnahmen zur COVID-19-Erkrankung ist nicht gegeben.

Das heißt: Die Auswirkungen eines ‚Lockdown‘ stehen mit den dadurch verursachten Schäden bezüglich Rechtsstaatlichkeit, Gesundheitsversorgung und Wirtschaftsleben in keinem zu rechtfertigendem Verhältnis.“

Quelle: AfD Deutschland

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