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Außerhaus-Umsatz von Gastronomen soll nicht auf Coronahilfe angerechnet werden

Archivmeldung vom 04.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
(Symbolbild)
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Bild: Eigenes Werk /OTT

In der Gastronomie soll es im neuerlichen Lockdown keine Anrechnung von Einnahmen aus dem Außerhaus-Verkauf auf die Corona-Finanzhilfen des Staates geben. Das hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) am Dienstag in einer Sitzung der Unionsfraktion klargestellt, sagte Vize-Fraktionschef Carsten Linnemann dem in Bielefeld erscheinenden Westfalen-Blatt.

Linnemann kritisierte derweil, dass die zuständigen Ministerien noch keine Ausführungsbestimmungen vorgelegt haben. Im Gastgewerbe gibt es große Unsicherheiten bezüglich der im Zuge der Lockdown-Entscheidung von Bund und Ländern zugesagten Finanzhilfen.

Gastronomen befürchten bislang, dass Umsätze aus dem Außerhaus-Verkauf von Speisen und Getränken auf die pauschale Entschädigungszahlung durch den Staat angerechnet werden könnten. Dementsprechend verzichten einige derzeit auf den Außerhaus-Verkauf. Bei der zu Beginn der Corona-Pandemie aufgelegten Überbrückungshilfe werden Einnahmen aus der Lieferung oder der Abholung von Speisen berücksichtigt.

In der Bundespolitik ist zuletzt der Unmut darüber gewachsen, dass Finanz- und Wirtschaftsministerium auch nach mehreren Tagen des Lockdowns noch keine schriftlichen Regelungen veröffentlicht haben. Nun zeichnet sich aber eine Lösung ab. Wie Linnemann sagte, hat Altmaier erklärt, dass Außerhaus-Einnahmen nicht mit den Finanzhilfen verrechnet werden sollen. Sie würden aber auch nicht bei der angekündigten Entschädigung der Betriebe auf Basis der Umsätze aus dem Vorjahresmonat berücksichtigt.

Bund und Länder hatten bei ihrer Entscheidung für den November-Lockdown beschlossen, dass von Schließung betroffenen Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats gezahlt werden soll. Bei größeren Betrieben ist von 70 Prozent die Rede - hier steht aber noch eine beihilferechtliche Klärung mit der EU aus. Unter bestimmten Umständen kann der Umsatz auch als Jahresdurchschnitt ermittelt oder können Zahlen von Oktober 2020 herangezogen werden.

Die sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe werde aber mit staatlichen Leistungen für den Zeitraum - etwa Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe - verrechnet, teilte das Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage mit. Derweil rechnet das Bundesarbeitsministerium infolge des November-Lockdowns mit einem erneuten Verlust von Minijobs vor allem im Gastgewerbe und mit deutlich mehr Kurzarbeit. Seit Februar sei im Gastgewerbe die Zahl der Minijobber um 142.000 gesunken, über alle Branchen hinweg wurde ein Rückgang um 389.000 geringfügig Beschäftigte registriert.

Die Zahl der Kurzarbeiter ist vom Höchstwert von sechs Millionen im April auf rund 2,6 Millionen im August gefallen. Im Oktober dürfte die Zahl noch niedriger liegen, teilt das Ministerium mit. Nun dürfte die Kurzarbeit aber "erneut deutlich steigen". Alleine im Gastgewerbe gab es beim ersten Lockdown im April rund 665.000 Kurzarbeiter, weitere rund 130.000 in dem ebenfalls von den neuerlichen Schließungen betroffenen Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung.

Quelle: Westfalen-Blatt (ots)


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