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Bericht: AfD-Abgeordneter wegen "Södolf"-Äußerung angeklagt

Archivmeldung vom 18.01.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.01.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
(Symbolbild)
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Bild: SS Video: "UNTERIRDISCH! Söder parodiert Aiwanger mit Hitler-STIMME! ᴴᴰ🔥" (https://youtu.be/-oR3z9tgKtM) / Eigenes Werk

Ein AfD-Bundestagsabgeordnete ist offenbar vor dem Amtsgericht Deggendorf angeklagt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft München wirft dem Politiker eine Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens vor, wie die "Welt" berichtet.

Der AfD-Politiker soll den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) während einer Rede am Politischen Aschermittwoch im Februar 2023 im niederbayerischen Osterhofen mehrfach als "Södolf", eine Wortschöpfung aus Söder und Adolf Hitler, und "Landesverräter" bezeichnet haben, heißt es in dem Bericht. Söder habe daraufhin Strafantrag gestellt. Dem Bundestagsabgeordneten liege "zur Last, die Worte gebraucht zu haben, um so seine Missachtung auszudrücken", sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft der "Welt". 

Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte der Zeitung zufolge im November vergangenen Jahres einen Strafbefehl beantragt, der vom Amtsgericht Deggendorf erlassen wurde. Da der AfD-Politiker Einspruch eingelegt habe, soll nun voraussichtlich im März eine Hauptverhandlung in der Sache stattfinden. Der Strafbefehl beinhaltete eine Geldstrafe über 60 Tagessätze zu je 400 Euro, hieß es. Sollte das Gericht den AfD-Politiker schuldig sprechen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgen, müsste dieser demnach 24.000 Euro Strafe zahlen. Während Beleidigung nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuchs als sogenanntes Antragsdelikt nur nach einem solchen Strafantrag des Betroffenen verfolgt werden kann, gilt dies für eine "gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung" nicht. In einem solchen Fall wird die Tat auch dann verfolgt, "wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält", heißt es im Strafgesetzbuch.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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