Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Nachrichten Politik Kölner Strafrechtsprofessorin schlägt nach Sterbehilfe-Urteil Verbot der "unerlaubten Veranlassung oder Förderung" der Selbsttötung vor

Kölner Strafrechtsprofessorin schlägt nach Sterbehilfe-Urteil Verbot der "unerlaubten Veranlassung oder Förderung" der Selbsttötung vor

Archivmeldung vom 04.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Mord ist in gewissen Lobbyistenkreisen noch immer das Wahl der Mittel um deren Interessen scheinbar durchzusetzen (Symbolbild)
Mord ist in gewissen Lobbyistenkreisen noch immer das Wahl der Mittel um deren Interessen scheinbar durchzusetzen (Symbolbild)

Bild: Anna-Lena Ramm / pixelio.de

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Freigabe des assistierten Suizids schlägt die Kölner Strafrechtlerin Frauke Rostalski eine Neufassung des Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch vor. Künftig könne die "unerlaubte Veranlassung oder Förderung einer Selbsttötung" unter Strafe gestellt werden, schreibt die Direktorin des Instituts für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln auf ksta.de, der Online-Ausgabe des "Kölner Stadt-Anzeiger".

Es gehe darum, die "Schwachen" vor dem Druck anderer zu schützen, ihr Leben zu beenden. Zu denken sei etwa an alte und kranke Menschen, die ihren Angehörigen oder der Gesellschaft nicht "zur Last fallen" wollten.

Der Versuch, diesen Personenkreis mit dem seit 2015 geltenden Verbot des geschäftsmäßigen assistierten Suizid zu schützen, habe "verheerende Konsequenzen" gehabt, weshalb Karlsruhe den Paragrafen 217 in der bisherigen Form zu Recht für verfassungswidrig erklärt habe. Der Gesetzgeber müsse nun "richtig nachbessern", fordert Rostalski und schlägt eine Neufassung des Paragrafen vor: "Wer die Selbsttötung eines anderen oder deren Versuch veranlasst oder fördert, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen nicht davon ausgehen darf, dass die Entscheidung zur Selbsttötung unter keinen wesentlichen Willensmängeln leidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Damit werde der aus Rostalskis Sicht "falsche Weg" vermieden, etwa auf formelle Verfahren wie eine vorgeschriebene Wartefrist oder Kommissionsentscheidungen zu setzen, um die Freiheit der Entscheidung des Sterbewilligen sicherzustellen. "Hier besteht die Gefahr, genau das zu verfehlen, worauf es verfassungsrechtlich ankommt", nämlich die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger (ots)


Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte zahnt in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige