Bundestag stimmt für Absicherung des Verfassungsgerichts
Archivmeldung vom 19.12.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDer Bundestag hat eine stärkere Absicherung des Bundesverfassungsgerichts auf den Weg gebracht. Am Donnerstag stimmten in Berlin 600 Abgeordnete für die entsprechende Grundgesetzänderung, 69 dagegen. Damit erhielten die zwei Gesetzentwürfe der Ex-Ampel-Fraktionen sowie der Union die nötige Zweidrittelmehrheit.
Mit dem Vorhaben sollen wesentliche Strukturmerkmale des
Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zudem
soll für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein
Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden.
Dafür sollen die Artikel
93 und 94 des Grundgesetzes geändert werden. In Artikel 93 soll künftig
der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des
Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll
unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht
Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die
Altersgrenze der Richter, das Wiederwahlverbot und die
Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden.
Artikel
94 regelt dann künftig die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in
Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz
festgeschrieben werden. Die Wahl der Richter des
Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf künftig in Artikel 93
(bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richter sollen
weiterhin je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden.
Neu
aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll,
"wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit
oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines
Nachfolgers nicht zustande kommt". Dann soll das Wahlrecht vom jeweils
anderen Wahlorgan wahrgenommen werden, wenn das eigentlich zuständige
Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags
durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keinen neuen Richter
gewählt hat.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell
vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene Wahlvorschläge
unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen
Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist.
Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das älteste Mitglied des
Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des
Bundesrates.
Quelle: dts Nachrichtenagentur