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Birgit Bessin: "Das Parité-Gesetz der Grünen ist verfassungswidrig"

Archivmeldung vom 06.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Birgit Bessin, stellvertretende Vorsitzende der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg. Bild: "obs/AfD-Fraktion im Brandenburgischen Landtag/AfD-Fraktion Brandenburg"
Birgit Bessin, stellvertretende Vorsitzende der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg. Bild: "obs/AfD-Fraktion im Brandenburgischen Landtag/AfD-Fraktion Brandenburg"

Die AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg hatte den Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages beauftragt, die Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes der Grünen zu prüfen, da die AfD-Abgeordneten massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Parité-Gesetzes hatten. Birgit Bessin, stellvertretende Vorsitzende der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg, kommentiert das Ergebnis des Rechtsgutachtens wie folgt.

Bessin: "Innerhalb des vorliegenden Gutachtens bestätigt der Parlamentarische Beratungsdienst unsere Sichtweise, dass die Regelungen des Gesetzentwurfes der Grünen insgesamt verfassungswidrig und die bisherigen Regelungen stattdessen nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot verstoßen. Außerdem hätte bei einer solchen beabsichtigten paritätischen Vorgehensweise auch zusätzlich das sog. "dritte Geschlecht" mitberücksichtigt werden müssen. Das von uns in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zeigt deutlich, dass bei der Politik der Grünen ideologisch motivierte Zwangseingriffe in Bürgerrechte, wie hier die Bevormundung per Quote, weiterhin ein natürlicher Bestandteil dieser Bevormundungspartei sind. Selbst vor verfassungswidrigen Maßnahmen würden die Grünen nicht zurückschrecken, wenn nicht wir als AfD-Fraktion hier laut STOP rufen würden."

Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages

1. Verfassungswidrigkeit

Der Gesetzentwurf verstößt gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts (Differenzierungsverbot), gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl und das damit verbundene Demokratieprinzip sowie auch gegen den verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien.

a) Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts (Differenzierungsverbot), Die Einführung eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts stellt eine an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung dar, die nicht durch das Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt wird und damit verfassungswidrig ist.

b) Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl und das damit verbundene Demokratieprinzip Mit der Einführung paritätischer Wahlvorschläge sind Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl gegeben, die weder im Gleichberechtigungsgebot noch im Demokratieprinzip eine Rechtfertigung finden. Im Gegenteil: Das Parlament hat nicht ein möglichst genaues Spiegelbild der Zusammensetzung der (wahlberechtigten) Bevölkerung zu sein, sondern besteht aus frei gewählten und mit freiem Mandant ausgestatteten Volksvertretern.

c) Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien. Das Wahlvorschlagsrecht steht den politischen Parteien zu, in welches ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch das Parité-Gesetz eingegriffen werden würde. Außerdem liegt ein Eingriff in die Organisations- und Programmfreiheit ("Tendenzfreiheit") und eine Beeinträchtigung gegen das Gebot der Chancengleichheit vor.

2. Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Wahlrechts

Das derzeit geltende Landeswahlrecht mit dem dort geregelten "nichtparitätischen" Wahlvorschlagsrecht verstößt nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot. Der Gesetzgeber ist daher nicht dazu verpflichtet, ein paritätisch wirkendes Wahlvorschlagsrecht einzuführen oder sonstige zu Gunsten von Frauen wirkende Fördermaßnahmen zu ergreifen.

3. Auswirkungen einer Parité-Regelung auf das "dritte Geschlecht"

Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzesentwurfes wurde bereits festgestellt. Aber zusätzlich - wenn es nicht ohnehin schon verfassungswidrig wäre - hätte der Gesetzgeber auch eine Regelung zum sog "dritten Geschlecht" nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes treffen müssen (1/3 männliche, 1/3 weibliche und 1/3 "drittes Geschlecht").

Quelle: AfD-Fraktion im Brandenburgischen Landtag (ots)

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