Zeitschriftenverleger sehen in Datenschutznovelle neue Gefahren für die Leserwerbung
Archivmeldung vom 02.07.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer VDZ Verband deutscher Zeitschriftenverleger begrüßt, dass der Bundestag im Vorfeld der gestern bekannt gewordenen Einigung zur Datenschutznovelle um einen auch für die Wirtschaft akzeptablen Kompromiss gerungen hat. Die letztlich zwischen den Regierungsfraktionen vereinbarte Regelung, die am Freitag im Bundestag beschlossen werden soll, dürfte dieses Ziel jedoch nicht sichern.
Nach der geplanten Neuregelung wird künftig nicht mehr nur Telefon- und E-Mail-Werbung, sondern auch die Briefwerbung grundsätzlich von der vorherigen Einwilligung des Angeschriebenen abhängen. Ausnahmsweise sollen jedoch Werbebriefe bis zum Widerspruch des Angeschriebenen unter anderem dann zulässig bleiben, wenn aus dem Brief die Quelle der Adresserhebung eindeutig hervorgeht.
"Wir erkennen an, dass sich Parlamentarier beider Regierungsparteien darum bemüht haben, den äußerst wirtschafts- und pressefeindlichen Regierungsentwurf abzumildern", erklärte ein Vertreter des VDZ. "Es ist allerdings äußerst fraglich, ob mit dem nun vereinbarten Kompromiss eine ausreichende Zahl potenzieller Neu-Leser für die briefliche Abo-Werbung erreichbar bleibt." Denn statt auf bewährte Modelle wie die österreichische codierte Kennzeichnung der Adressquelle im Werbebrief zurückzugreifen, verlangt der Kompromiss nun die Klarnamenkennzeichnung des Adresslieferanten. Daraus folgt die Gefahr eines ganz erheblichen Rückgangs der verfügbaren Adressen. Würde sich diese Gefahr realisieren, wäre der Schaden für die auf Briefwerbung essentiell angewiesenen Abo-Auflagen ähnlich groß wie durch den Regierungsentwurf, der eigentlich verbessert werden sollte.
Neben weiteren Belastungen und Unklarheiten im Gesetzestext stößt bei den Zeitschriftenverlegern die Einführung eines Anordnungsrechts für Datenschutzbehörden auf Ablehnung. Es bedeutet eine problematische Verschlechterung der Wirtschaftsordnung in Deutschland. Behördliche Anordnungsbefugnisse begründen schon angesichts der vielen unbestimmten Voraussetzungen ein Risiko unvorhersehbarer Eingriffe in die Unternehmen und deren betriebliche Abläufe.
Quelle: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.