Große Koalition beschließt Verbesserungen für pflegende Arbeitnehmer
Archivmeldung vom 14.10.2014
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtNach monatelangen Verhandlungen hat sich die große Koalition abschließend auf eine Reihe von Neuerungen verständigt, um Angehörige von Pflegebedürftigen und Sterbenden zu entlasten. Das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" sieht unter anderem eine bezahlte, zehntägige Auszeit für Arbeitnehmer vor, die kurzfristig eine Pflege für Angehörige organisieren müssen, berichtet der "Kölner Stadt-Anzeiger".
Demnach soll der Gesetzentwurf an diesem Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden. "Das Gesetz bedeutet eine echte Unterstützung und Stärkung der betroffenen Angehörigen", sagte die stellvertretende SPD-Fraktionschefin Carola Reimann der Zeitung.
Zuletzt gab es zwischen der SPD und Union Streit unter anderem über die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in die neuen Regelungen und die geplante Auszeit für die Begleitung Sterbender. Das zehntägige "Pflegeunterstützungsgeld" wird ausgestaltet wie das schon existierende Kinderkrankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Höchstens werden derzeit 94,50 Euro pro Tag gezahlt. Weitere Verbesserungen soll es bei der sogenannten Familienpflegezeit geben. Auf die teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei der Pflege eines Angehörigen gibt es künftig einen Rechtsanspruch, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat.
Wesentlich einfacher gestaltet werden zudem die Regelungen, damit sich Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit aus Gründen der Pflege überhaupt finanziell leisten können: Teilzeitbeschäftigte erhalten das Anrecht auf ein zinsloses Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgegeben wird. Neu eingeführt wird darüber hinaus für Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine maximal dreimonatige Auszeit oder Teilzeit für den Fall, dass ein naher Angehöriger im Sterben liegt. Dabei ist es egal, ob der Angehörige zu Hause gepflegt wird oder zum Beispiel in einem stationären Hospiz.
Quelle: dts Nachrichtenagentur