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Behörden rufen Konten von Bürgern so oft ab wie nie

Archivmeldung vom 21.10.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.10.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Postgeheimnis oder Spionage? (Symbolbild)
Postgeheimnis oder Spionage? (Symbolbild)

Bild: Thomas Weiss / pixelio.de

Deutsche Behörden haben so oft wie nie zuvor auf die Konten von Bürgern zugegriffen. Das Bundeszentralamt für Steuern habe alleine in den ersten neun Monaten 688.608 Anfragen beantwortet, berichtet die "Welt am Sonntag" unter Berufung auf Zahlen des Bundesfinanzministeriums.

Das seien 100.000 mehr als zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres. Setze sich die Entwicklung im Restjahr fort, werde es 2019 erstmals mehr als 900.000 Abfragen geben. Datenschützer fordern eine Überprüfung der rechtlichen Grundlage. "Ich halte eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens für dringend notwendig", sagte der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Ulrich Kelber, der Zeitung. Jeder Kontenabruf sei ein "Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung".

Da vor allem die Zahl der Abrufe durch Gerichtsvollzieher seit Jahren steige müsse man sich ernsthaft fragen, ob "die aktuelle Ausgestaltung dieses aus ordnungspolitischen Gründen eingeführten Instruments noch verhältnismäßig" sei, so der Datenschutzbeauftragte weiter. Er sieht die Gefahr von Personenverwechslungen, zudem fehle ein Schwellenwert. Diesen gab es für Abfragen von Gerichtsvollziehern, doch seit November 2016 dürfen Gläubiger auch für Beträge unter 500 Euro einen Kontenabruf beantragen. In den ersten neun Monaten des Jahres seien zwei von drei Anfragen von Gerichtsvollziehern gekommen, genau waren es 452.750, berichtet die "Welt am Sonntag".

Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres habe der Zähler auf 415.197 gestanden. Das Bundesjustizministerium verteidigte die Praxis zur Aufdeckung von Vermögenswerten. Die Übermittlung von Kontodaten stelle "einen wesentlich schwächeren Grundrechtseingriff dar als es ein Freiheitsentzug wäre", teilte das Ministerium der "Welt am Sonntag" mit. Eine Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher sei gemäß Paragraf 802g Zivilprozessordnung zur Vollstreckung von Geldforderungen ebenfalls zulässig. Kontenabrufverfahren wurden ursprünglich zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusabwehr eingeführt. Mit der Zeit bekamen immer mehr Stellen die Möglichkeit, Konten von Bürgern zu ermitteln: 2005 die Finanzämter und Sozialbehörden, 2013 die Gerichtsvollzieher.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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