"Whistleblower-Richtlinie": vbw kritisiert Übererfüllung europäischer Vorgaben - Brossardt: "Anonyme Meldungen gefährden den Betriebsfrieden"
Archivmeldung vom 08.02.2023
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Freigeschaltet durch Mary SmithDas Hinweisgeberschutzgesetz, basierend auf der "Whistleblower-Richtlinie" der EU, soll am Freitag, den 10. Februar, den Bundesrat passieren. Die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. fordert Anpassungen im Gesetz. Sie kritisiert vor allem, dass die Bundesregierung dabei abermals über die Vorgaben der EU hinausgeht. Das Gesetz regelt den Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt: "Das Gesetz schafft ein Wahlrecht, nach dem der Hinweisgeber entscheiden kann, ob er einen verdächtigten Sachverhalt zuerst intern an eine betriebliche Stelle meldet oder sich sofort an die Behörden wendet. Leider sieht das Gesetz keine gesetzlichen Anreize für eine vorrangige interne Meldung vor. Vielmehr werden die Arbeitgeber verpflichtet, ihrerseits Anreize für Beschäftigte zu schaffen, zuerst die internen Meldeverfahren zu nutzen. Damit wird die Zuständigkeit, sinnvolle Verfahren zu etablieren, auf die Unternehmen abgewälzt und der bürokratische Aufwand für sie entsprechend vergrößert. Dieses Vorgehen schafft auch keine Rechtssicherheit." Außerdem kritisiert die vbw die Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen. "Diese können den Betriebsfrieden erheblich gefährden", so Brossardt.
Insgesamt bemängelt die vbw, dass mit dem Gesetz erneut belastende Regelungen auf die Unternehmen zukommen. Brossardt: "Dies steht im diametralen Widerspruch zur Ankündigung der Bundesregierung, ein Belastungsmoratorium für Unternehmen zu erlassen. Weitere bürokratische Pflichten für Arbeitgeber sind - gerade in der derzeitigen angespannten Lage - kontraproduktiv und gefährden den Standort. Beim Hinweisgeberschutzgesetz wäre 'weniger' 'mehr' gewesen. Die generelle Ausweitung des Anwendungsbereichs auf eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Vorschriften ist unnötig, denn bereits heute existieren im deutschen Arbeitsrecht umfassende Regelungen zum Umgang mit Hinweisgebern."
Quelle: ibw - Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e.V. (ots)