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Unions-Bundestagsfraktion und BdK kritisieren Entwurf der Bundesregierung zur Geldwäschebekämpfung

Archivmeldung vom 18.09.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.09.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Mangelnder Schutz vor Geldwäsche. Bild: aboutpixel.de, Gerd Gropp
Mangelnder Schutz vor Geldwäsche. Bild: aboutpixel.de, Gerd Gropp

Die Unionsfraktion im Bundestag und der Bund deutscher Kriminalbeamter kritisieren den vom Bundesjustizministerium und Bundesfinanzministerium am 11. August 2020 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur "Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche".

Die Unionsfraktion kritisiert den Wegfall des Straftatbestandes der "leichtfertigen Geldwäsche" und hält die Änderungen bei der Abschöpfung kriminell erworbener Vermögen für "kontraproduktiv", so Sepp Müller (MdB, CDU), Berichterstatter im Finanzausschuss des Bundestages für die Themen Geldwäschebekämpfung und Bankenregulierung.
Der Bund deutscher Kriminalbeamter (BdK) befürchtet in einer Stellungnahme, die rbb24 Recherche vorliegt, "erhebliche negative Auswirkungen auf die Geldwäschebekämpfung in Deutschland", sollte der Entwurf umgesetzt werden. Sollten die geplanten Gesetzesänderungen wirksam werden, so käme es zu einer "Verschlechterung der strafrechtlichen Bekämpfung" der Geldwäsche.

Die Kritik der Unions-Bundestagsfraktion und des BdK richtet sich zum einen gegen die geplante Streichung des Straftatbestandes der "leichtfertigen Geldwäsche". Zukünftig müsse "Strohmännern" oder sogenannten Finanzagenten dann nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich gehandelt haben und ihnen die kriminelle Herkunft der Gelder bewusst war, die sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen. Aktuell beruht gut die Hälfte aller Verurteilungen wegen Geldwäsche auf dem Vorwurf der "leichtfertigen Geldwäsche".
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Änderung der selbständigen Einziehung nach § 76a Strafgesetzbuch. Zukünftig sollen Geld oder Vermögenswerte unklarer Herkunft nur noch dann eingezogen werden können, wenn sicher festgestellt wurde, dass sie aus einer "gewerbs- oder bandenmäßig" begangenen Vortat stammen. Bislang konnten Geld- und Vermögenswerte auch dann, wie im Fall des Berliner Remmo-Clans, eingezogen werden, wenn der Betroffene "nicht wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden" konnte. Umgangssprachlich wird in diesem Fall oft von einer "kleinen Beweislastumkehr" gesprochen.

Der Gesetzentwurf ist notwendig, um die EU-Geldwäscherichtlinie 2028/1673 bis Ende des Jahres umzusetzen. Bis zum 7.September konnten die betroffenen Bundes- und Landesministerien, sowie Verbände und Fachkreise zum Entwurf Stellung nehmen. Das Bundesjustizministerium teilte auf Anfrage mit, dass die Stellungnahmen derzeit ausgewertet und in die weiteren Arbeiten zur Erstellung des Regierungsentwurfs einbezogen würden. Nach Auskunft des Bundesjustizministeriums wurde bei den Stellungnahmen insbesondere abgefragt, ob sich in der Praxis "bei Wegfall der Strafbarkeit in der Konstellation der "Leichtfertigkeit" das Risiko nicht hinnehmbarer Strafbarkeitslücken" ergeben würden.

Quelle: rbb24 (ots)

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