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Sachsen-Anhalt verbietet dem Verfassungsschutz Sex zwischen verdeckten Mitarbeitern und Zielpersonen

Archivmeldung vom 05.08.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Verdeckte Mitarbeiter von Sachsen-Anhalts Verfassungsschutz müssen zu den Personen, die sie beobachten, künftig mehr Abstand halten. Sexuelle Beziehungen werden verboten, wie die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung (Dienstagausgabe) berichtet. Das Blatt beruft sich auf einen ihr vorliegenden Gesetzentwurf, über den die Landesregierung an diesem Dienstag berät. "Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig", heißt es in dem von Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) verantworteten Entwurf.

Die Landesregierung setzt damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Die Karlsruher Richter hatten 2022 das bayerische Verfassungsschutzgesetz und Mecklenburg-Vorpommerns Polizeigesetz geprüft und zentrale Regelungen verworfen. Auch Sachsen-Anhalt muss nun seine Vorschriften nachbessern.

Verdeckte Mitarbeiter sind Angestellte des Verfassungsschutzes, die unter einer falschen Identität Kontakte aufbauen. Bislang ist es ihnen nicht untersagt, zum Abschöpfen von Informationen auch sexuelle Beziehungen einzugehen. Die geplante Gesetzesverschärfung gilt nicht nur für neue Fälle. Laut Gesetzesbegründung dürfen auch bestehende Verhältnisse nicht fortgeführt werden. Die Vorgaben für verdeckte Mitarbeiter gelten auch für V-Leute, also vom Verfassungsschutz angeworbene Privatleute.

Auch sonst gibt es strengere Vorgaben für Spitzel. Ein Einsatz, der mehr als sechs Monate dauert, der sich gezielt gegen eine bestimmte Person richtet oder gezielt in privaten Wohnräumen stattfindet, ist nur noch zur Aufklärung einer "erheblich beobachtungsbedürftigen" Bestrebung oder Tätigkeit zulässig, heißt es in der Gesetzesneufassung.

Diese Kategorie wird neu in das Gesetz aufgenommen. Zu ihr zählt die Tätigkeit ausländischer Agenten, aber auch das Handeln verfassungsfeindlicher Gruppen, sofern diese "aggressiv-kämpferisch" auftreten, im Geheimen agieren, "in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben" oder "systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben".

Der Gesetzentwurf muss nach der Verabschiedung im Kabinett noch vom Landtag beschlossen werden

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung (ots)

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