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Hamburg startet Bundesratsinitiative zur Mietpreisbremse

Archivmeldung vom 17.09.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.09.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Der rot-grüne Hamburger Senat fordert Nachbesserungen bei der sogenannten Mietpreisbremse und startet dazu an diesem Freitag eine Bundesratsinitiative. Ziel sei, dass mehr Mieter davon profitieren, sagte die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Anna Gallina (Grüne), dem "Handelsblatt".

Regelungsbedarf sieht der Senat für möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen. Vermieter sollen demnach künftig verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen. Auch soll die zulässige Höhe des Zuschlags gedeckelt werden. Mieter sollen dadurch die Miethöhe überprüfen und gegebenenfalls zu viel geforderte Miete zurückverlangen können.

"Ein paar einfache und billige Möbel dürfen nicht mehr ausreichen, um eine Wohnung teuer möbliert zu vermieten", sagte Gallina. Bei Kurzzeitvermietungen sieht der Senat das Problem, dass die Mietpreisbremse aufgrund einer Gesetzeslücke nicht greift und dadurch Vermietern die Möglichkeit eröffnet wird, möblierte Wohnungen zum "vorübergehenden Gebrauch" teuer zu vermieten. Durch neue Vermietungsmodelle entstandene Schlupflöcher sollten geschlossen werden, sagte Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD) dem "Handelsblatt".

Bei den bislang ungeregelten Kurzzeitvermietungen will der Senat deshalb den Begriff des "vorübergehenden Gebrauchs" einer Wohnung eingrenzen. In angespannten Wohnungsmärkten soll die Maximalvermietungsdauer fünf Monate betragen. Auch Kettenmietverträge sollen künftig unzulässig sein. Dies betrifft Kurzzeitmietverträge, die immer wieder zwischen denselben Parteien geschlossen werden. "Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen", heißt es in der Gesetzesbegründung. Bei längeren Pausen sei ein Fall einer "missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung eher fernliegend".

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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