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Bayern kritisiert Reform des Terrorismus-Strafrechts

Archivmeldung vom 18.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Winfried Bausback (2012)
Winfried Bausback (2012)

Foto: Rob Irgendwer
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) hat die Pläne der Bundesregierung zur Reform des Terrorismusstrafrechts als unzureichend kritisiert. Der Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) gehe in die richtige Richtung: "Er geht aber nicht weit genug. Wir müssen bereits das öffentliche Werben für Terrororganisationen jeder Art unter Strafe stellen", sagte Bausback der "Welt".

Es sei überfällig, dass die Bundesregierung die strafrechtlichen Mittel gegen Terrorismusfinanzierung und Reisen zu terroristischen Zwecken schärfe und es sei nicht hinnehmbar, dass in Deutschland derzeit grundsätzlich straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. "Die Strafbarkeit solcher Handlungen erst nach einem Vereinsverbot vorzusehen, wie nach geltendem Recht, greift viel zu kurz. Die Bundesregierung bleibt mit ihrem Gesetzentwurf daher auf halbem Wege stehen - das darf im Interesse der Sicherheit für uns alle nicht sein", sagte der CSU-Politiker.

Am Mittwoch will der Rechtsausschuss des Bundesrats die Reform beraten. Bausback kündigte an, dass Bayern drei Änderungsanträge stelle, um Verbesserungen der strafrechtlichen Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Ausprägungen zu erreichen: "Was man auch nicht vergessen darf: Eine Strafbarkeit der `Sympathiewerbung` würde den Ermittlungsbehörden Ermittlungsansätze eröffnen, um in terroristische Netzwerke eindringen zu können. Diese Chance sollten wir auf keinen Fall ungenutzt lassen."

Die Werbung für terroristische Vereinigungen war bis 2002 ohne Einschränkungen strafbar. Mit einem Strafrechtsänderungsgesetz hatte die damalige rot-grüne Mehrheit die bisherige Tatvariante des Werbens ausdrücklich auf das gezielte "Werben um Mitglieder und Unterstützer" beschränkt. Damit wurde der Bereich der sogenannten Sympathiewerbung aus dem Strafgesetzbuch ausgeklammert.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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