Keine Gefahrengebiete in Stuttgart
Archivmeldung vom 15.08.2017
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttDie Piratenpartei Baden-Württemberg fordert aufgrund widersprüchlicher Aussagen Aufklärung über die Ausweisung von Gefahrengebieten in Stuttgart. Auf Anfrage der Piratenpartei im Stuttgarter Gemeinderat teilte die Verwaltung mit, dass die Stadt bisher keine Gefahrengebiete definiert habe. Dies ist insofern verwunderlich, da während der No-Spy Konferenz (Ende Mai) teilnehmende Personen vor dem Literaturhaus mit der Begründung eines Gefahrengebiets kontrolliert wurden.
"Die Aussagen der Verwaltung und der Polizisten vor Ort widersprechen sich klar", so Philip Köngeter, Landesvorsitzender der Piratenpartei Baden-Württemberg. "Wir erwarten, dass das Land und die Stadt Stuttgart diese Unstimmigkeiten aufklärt und die Polizisten besser schult, damit rechtswidrige Personenkontrollen ausgeschlossen werden."
"Es ist auch enttäuschend, dass die Stadt Stuttgart die Antwort auf unsere Anfrage so formuliert hat, dass sie möglichst wenig Informationen enthält. Durch solch ein intransparentes Verhalten wird Misstrauen geschürt", ergänzt Köngeter. "Tatsächlich entspricht die Antwort nur der halben Wahrheit, da zumindest Bahnhöfe Gefahrengebiete sind, diese jedoch als Bundesgebiet zählen. Die Stadt Stuttgart betrachtet Bahnhöhe innerhalb ihrer Gemarkung also nicht als Teil Stuttgarts."
Zur weiteren Analyse bitten die Piraten alle Personen, die in Stuttgart mit der Begründung eines Gefahrengebietes kontrolliert werden oder wurden, sich unter [email protected] zu melden.
Datenbasis: [1] https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrengebiet-literaturhaus/
Anfrage:
Wir fragen:
Gibt es auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Zonen, die nach Landesrecht Baden-Württemberg als Gefahrengebiete oder gefährliche Orte, in denen die Polizei anlasslose Personenkontrollen durchführen kann, eingestuft sind? Falls ja, wo befinden sich diese?
Verfahrenshinweis:
Nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart heißt es: "Schriftliche Anfragen beantwortet der Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen." Wir bitten, diese Fristen einzuhalten.
Begründung:
In Hamburg wurden die mehr oder weniger willkürlich definierten Gefahrengebiete wie z.B. im Schanzenviertel durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg als verfassungswidrig eingestuft. Wir erwarten in Stuttgart eine ähnliche gerichtliche Einschätzung. Anlasslose Personenkontrollen stellen einen tiefen Eingriff in die Bürgerrechte dar. Daher muss jedem Bürger bekannt sein, wo er unbegründet kontrolliert werden darf und wo er dem widersprechen kann.
Beantwortung/ Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Anfrage wie folgt Stellung:
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) erlaubt der Polizei, die Identität einer Person festzustellen, wenn diese Person an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen.
Da es bislang in der Landeshauptstadt Stuttgart keine Anhaltspunkte für solche gefährlichen Orte gab, hat das Polizeipräsidium Stuttgart aktuell keine solchen Orte definiert.
Das Polizeipräsidium Stuttgart führt derzeit jedoch eine erneute Prüfung von Örtlichkeiten im Stadtgebiet Stuttgart daraufhin, ob sie als gefährliche Orte i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG eingestuft werden müssen, durch. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt jedoch noch nicht vor.
Fritz Kuhn
Quelle: Piratenpartei Deutschland (ots)