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Ärzteschaft will bei Triagegesetz mitreden

Archivmeldung vom 25.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Arzt (Symbolbild)
Arzt (Symbolbild)

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Die Ärzteschaft hat ihre Forderung bekräftigt, in die aktuellen Beratungen über ein sogenanntes Triagegesetz im Gesundheitswesen eingebunden zu werden. Dies Abgeordneten des Ärztetages in Bremen fassten mit großer Mehrheit einen entsprechenden Beschluss.

Laut Bundesärztekammer müsse in der Debatte berücksichtigt werden, dass sich die behandelnden Ärzte im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer "extremen Entscheidungssituation" befinden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2021 ein entsprechendes Gesetz verlangt. Nach dem Beschluss der Verfassungsrichter muss der Bundestag "unverzüglich" Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer Triage treffen.

Ärzte könnten bei einem krisenbedingten Ressourcenmangel vor der schwierigen Entscheidung stehen, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Leistungen erhalten soll und wer nicht. "Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird", forderte der Ärztetag. Der Gesetzgeber habe "die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall". Nur Ärzte verfügten über die entsprechende Fachkompetenz und klinische Erfahrung, so die Abgeordneten. Unabdingbar sei es, dass Ärzte sich keinen rechtlichen Risiken aussetzen, wenn sie eine einzelfallbezogene Entscheidung zur priorisierten Allokation medizinischer Ressourcen treffen. "Es ist wesentlich, dass in diesen Fällen nicht nur kein individueller Schuldvorwurf erhoben wird, sondern das ärztliche Handeln auch als objektiv rechtmäßig gilt", heißt es in dem Beschluss.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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